Ausgangslage + Erwägungen
Auch eine lebensprägende Ehe schliesst eine angemessene zeitliche Begrenzung der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung):
- Abgrenzung der Frage,
- ob überhaupt noch nachehelicher Unterhalt geschuldet ist,
von jener,
- ob überhaupt noch nachehelicher Unterhalt geschuldet ist,
-
- ob die nacheheliche Unterhaltspflicht in ihrer Dauer begrenzt werden soll
- Kriterien
- für die zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts.
Im Einzelnen:
- Zuständigkeit + Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht
- Das Scheidungsgericht bestimmt
- den Beginn
- des nachehelichen Unterhalts und
- des Kindesunterhalts.
- den Beginn
- Das Scheidungsgericht bestimmt
- Beginn der Beitragspflicht
- Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils,
- wobei das Gericht sie nach Ermessen rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt festlegen kann,
- zB jenen des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt).
- wobei das Gericht sie nach Ermessen rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt festlegen kann,
- Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils,
- Begründungspflicht
- Die Festlegung des Beginns der Beitragspflicht nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Unterhaltsentscheids ohne nähere Begründung und gute Gründe ist unzulässig.
- Äusserung zur zeitlichen Begrenzung durch das Bundesgericht
- Das Bundesgericht äussert sich auch zur zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts:
- Im konkreten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss,
- dass die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs des gemeinsamen Kindes rechtmässig sei und,
- dass eine Befristung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters der unterhaltsberechtigten Person nicht angezeigt war.
- Im konkreten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss,
- Bei der zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Befristung der Unterhaltspflicht um einen Ermessensentscheid handle, in den das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreife.
- Das Bundesgericht äussert sich auch zur zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts:
Entscheid
- Teilweise Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen, soweit darauf einzutreten war und sie nicht gegenstandslos geworden ist,
- unter je hälftiger Auferlegung der Gerichtskosten an die Parteien.
BGer 5A_801/2022 vom 10.05.2024 = BGE 150 III 305 ff.
E. Nachehelicher Unterhalt
I. Voraussetzungen
Art. 125 ZGB
1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Aufgabenteilung während der Ehe;
- die Dauer der Ehe;
- die Lebensstellung während der Ehe;
- das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
- Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
- der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
- die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
- die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
- ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
- ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
- gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
4. Erlöschen von Gesetzes wegen
Art. 130 ZGB
1 Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.
2 Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person.
Weiterführende Informationen
Nachehelicher Unterhalt
Unterhaltsfestsetzung
Definition der Lebensprägung
Kriterien für lebensprägende Ehe
- Nachehelicher Unterhalt
- Nachehelicher Unterhalt: Frage nach der Lebensprägung bei einer Kurzehe mit Kind
Ehelicher Unterhalt + zeitliche Dauer
Gerichtliche Unterhaltsabänderung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam