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Nachehelicher Unterhalt: Zeitliche Begrenzung

ZGB 125 Abs. 1 + 2

Datum:
04.03.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Thema:
Nachehelicher Unterhalt
Stichworte:
Ehelicher Unterhalt, lebensprägende Ehe, Nacheheliche Unterhaltszahlungen, Nachehelicher Unterhalt, Zeitliche Begrenzung
Erlass:
ZGB 125 Abs. 1 + 2
Entscheid:
BGer 5A_801/2022 vom 10.05.2024 = BGE 150 III 305 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage + Erwägungen

Auch eine lebensprägende Ehe schliesst eine angemessene zeitliche Begrenzung der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung):

  • Abgrenzung der Frage,
    • ob überhaupt noch nachehelicher Unterhalt geschuldet ist,

      von jener,

    • ob die nacheheliche Unterhaltspflicht in ihrer Dauer begrenzt werden soll
  • Kriterien
    • für die zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts.

Im Einzelnen:

  • Zuständigkeit + Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht
    • Das Scheidungsgericht bestimmt
      • den Beginn
        • des nachehelichen Unterhalts und
        • des Kindesunterhalts.
  • Beginn der Beitragspflicht
    • Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils,
      • wobei das Gericht sie nach Ermessen rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt festlegen kann,
        • zB jenen des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt).
  • Begründungspflicht
    • Die Festlegung des Beginns der Beitragspflicht nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Unterhaltsentscheids ohne nähere Begründung und gute Gründe ist unzulässig.
  • Äusserung zur zeitlichen Begrenzung durch das Bundesgericht
    • Das Bundesgericht äussert sich auch zur zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts:
      • Im konkreten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss,
        • dass die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs des gemeinsamen Kindes rechtmässig sei und,
        • dass eine Befristung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters der unterhaltsberechtigten Person nicht angezeigt war.
    • Bei der zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Befristung der Unterhaltspflicht um einen Ermessensentscheid handle, in den das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreife.

Entscheid

  • Teilweise Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen, soweit darauf einzutreten war und sie nicht gegenstandslos geworden ist,
  • unter je hälftiger Auferlegung der Gerichtskosten an die Parteien.

BGer 5A_801/2022 vom 10.05.2024   =   BGE 150 III 305 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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