Die ehelichen Pflichten dauern bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils an. Das gilt insbesondere auch für die gegenseitige Unterhalts- und Unterstützungspflicht.
In der Regel geht einem Scheidungsverfahren eine Zeit des Getrenntlebens voran, während welchem die Eheleute entweder selbständig oder unter Beizug eines Mediators eine Konvention betreffend Unterhaltspflicht und -Höhe getroffen haben oder aber es liegt ein entsprechende eheschutzrichterliche Anordnung vor. Eine solche vorbestehende Reglung dauert während des Scheidungsverfahrens fort.
Fehlt es hingegen an einer solchen Regelung und kommt der unterhaltsverpflichtete Ehepartner seiner Unterhaltspflicht nicht (mehr) nach oder drängt sich aufgrund wesentlicher und dauernder Veränderungen eine Abänderung einer bestehenden Reglung auf, so kann jeder Ehegatte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen stellen.
Judikatur
- BGer 5A_19/2019 vom 09.04.2019 (Vorsorgliche Massnahmen in der Ehescheidung: Keine Zusprechung von Vorsorgeunterhalts möglich)