Ausgangslage + Erwägungen
Die Steuerbehörden haften wie jeder andere Gläubiger gemäss SchKG 273 Abs. 1 für den aus einem ungerechtfertigten Steuerarrest entstandenen Schaden.
Die Schadenersatzklage kann beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.
Im Einzelnen
Sachverhalt
- Der Beschwerde-Anlass war eine Arrest-Schadenersatzklage nach SchKG 273.
Zum Steuerarrest
- Das Bundesgericht (BGer) führte aus, dass der Steuerarrest dem SchKG-Arrest als «lex specialis» vorgehe.
- Weiter erwähnt das BGer, dass der Steuerarrest abweiche
- von den grundsätzlich anwendbaren Bestimmungen von SchKG 271 ff.
- zu den Arrestgründen und
- zur Arrestbehörde.
- von den grundsätzlich anwendbaren Bestimmungen von SchKG 271 ff.
Haftung bei gewöhnlichem Arrest
- Das Gemeinwesen, welches zur Sicherung der Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen den gewöhnlichen Arrest von SchKG 271 ff. einsetze,
- hafte wie jeder andere (private) Gläubiger nach SchKG 273.
Haftung beim Arrest für öffentlich-rechtliche Forderungen
- Dass keine Unterscheidung zwischen Gläubiger von privaten und öffentlich-rechtlichen Forderungen (wie Steuern) getroffen werde, folge den Grundsätzen,
- dass Geldleistungen unabhängig ihrer Natur ausschliesslich auf dem Weg der Schuldbetreibung zu vollstrecken seien (vgl. SchKG 38);
- der Gleichbehandlung des öffentlich- und privatrechtlichen Gläubigers;
- der Gleichstellung der öffentlich- und privatrechtlichen Forderungen in der Vollstreckung.
Haftungsklage via Zivilprozess
- Die Haftungsklage werde im Zivilprozess erledigt,
- ungeachtet dessen, dass hier der SchKG-Arrest der Sicherung der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Forderung diente.
Keine Andersbehandlung trotz öffentlich-rechtliche Rechtsnatur
- Die staatlichen Beschwerdeführer konnten aus ihrer Gemeinwesen-Eigenschaft und der öffentlich-rechtlichen Natur der Arrestforderung allein nichts gegen die Anwendung von SchKG 273 (siehe unten) herleiten.
Entscheid
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5’000.– werden den Beschwerdeführern auferlegt.
- Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin mit insgesamt Fr. 6’000.– zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Zürich mitgeteilt.
BGer 5A_487/2023 vom 02.04.2024 = BGE 150 III 132 ff.
C. Haftung für Arrestschaden
Art. 273 SchKG
1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
2 Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.
Art. 170 DBG Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG274. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
Art. 78 StHG Arrest
Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889268 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
Weiterführende Informationen
Arrest
Arresthaftung
Staatshaftung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam