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«Steuerarrest»: Haftung für Arrestschaden

Art. 273 SchKG; Art. 170 DBG; Art. 78 StHG

Datum:
25.03.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arrest
Thema:
«Steuerarrest» - Haftung für Arrestschaden
Stichworte:
Arrest, Arresthaftung, Arrestschaden, Haftung, Schaden, Schadenersatz, Steuerarrest
Erlass:
Art. 273 SchKG; Art. 170 DBG; Art. 78 StHG
Entscheid:
BGer 5A_487/2023 vom 02.04.2024 = BGE 150 III 132 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage + Erwägungen

Die Steuerbehörden haften wie jeder andere Gläubiger gemäss SchKG 273 Abs. 1 für den aus einem ungerechtfertigten Steuerarrest entstandenen Schaden.

Die Schadenersatzklage kann beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.

Im Einzelnen

Sachverhalt

  • Der Beschwerde-Anlass war eine Arrest-Schadenersatzklage nach SchKG 273.

Zum Steuerarrest

  • Das Bundesgericht (BGer) führte aus, dass der Steuerarrest dem SchKG-Arrest als «lex specialis» vorgehe.
  • Weiter erwähnt das BGer, dass der Steuerarrest abweiche
    • von den grundsätzlich anwendbaren Bestimmungen von SchKG 271 ff.
      • zu den Arrestgründen und
      • zur Arrestbehörde.

Haftung bei gewöhnlichem Arrest

  • Das Gemeinwesen, welches zur Sicherung der Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen den gewöhnlichen Arrest von SchKG 271 ff. einsetze,
    • hafte wie jeder andere (private) Gläubiger nach SchKG 273.

Haftung beim Arrest für öffentlich-rechtliche Forderungen

  • Dass keine Unterscheidung zwischen Gläubiger von privaten und öffentlich-rechtlichen Forderungen (wie Steuern) getroffen werde, folge den Grundsätzen,
    • dass Geldleistungen unabhängig ihrer Natur ausschliesslich auf dem Weg der Schuldbetreibung zu vollstrecken seien (vgl. SchKG 38);
    • der Gleichbehandlung des öffentlich- und privatrechtlichen Gläubigers;
    • der Gleichstellung der öffentlich- und privatrechtlichen Forderungen in der Vollstreckung.

Haftungsklage via Zivilprozess

  • Die Haftungsklage werde im Zivilprozess erledigt,
    • ungeachtet dessen, dass hier der SchKG-Arrest der Sicherung der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Forderung diente.

Keine Andersbehandlung trotz öffentlich-rechtliche Rechtsnatur

  • Die staatlichen Beschwerdeführer konnten aus ihrer Gemeinwesen-Eigenschaft und der öffentlich-rechtlichen Natur der Arrestforderung allein nichts gegen die Anwendung von SchKG 273 (siehe unten) herleiten.

Entscheid

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5’000.– werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin mit insgesamt Fr. 6’000.– zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Zürich mitgeteilt.

BGer 5A_487/2023 vom 02.04.2024   =   BGE 150 III 132 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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