Damit Betriebe für Reisende an Bahnhöfen am Sonntag ohne Bewilligung Personal beschäftigen dürfen, muss der Bahnhof eine bestimmte Grösse bzw. Bedeutung aufweisen, zumindest was den Reiseverkehrsumfang betrifft.
Einem Detailhändler wurde für seine Filiale am Bahnhof Châtel-St-Denis (FR) die bewilligungsfreie Sonntagsarbeit zu Recht verwehrt.
Sachverhalt
Ein grosser Detailhändler eröffnete 2023 am Bahnhof von Châtel-St-Denis ein neues Geschäft. Die Freiburgischen Verkehrsbetriebe (TPF) als Bahnhofbetreiberin teilte dem Unternehmen mit, dass die Filiale als Nebenbetrieb des Bahnhofs im Sinne des Eisenbahngesetzes erachtet werde, womit sie von kantonalen und kommunalen Vorschriften zu Ladenöffnungszeiten ausgenommen sei, insbesondere derjenigen zur Sonntagsöffnung.
Prozessgeschichte
- Arbeitsinspektorat
- Das Arbeitsinspektorat des Kantons Freiburg verbot dem Unternehmen später, in Châtel-St-Denis zwischen Samstag 23.00 Uhr und Sonntag 23.00 Uhr Verkaufspersonal ohne Bewilligung zu beschäftigen.
- Freiburger Kantonsgericht
- Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte den Entscheid des Arbeitsinspektorats.
- Bundesgericht
- Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Unternehmens ebenso ab.
Erwägungen
Aus den Entscheid-Erwägungen des Bundesgerichtes ergab sich folgendes:
- Bewilligungsfreier Sonntags-Betriebe für Reisende?
- Gemäss Artikel 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) dürfen Betriebe für Reisende an Bahnhöfen Angestellte am Sonntag bewilligungsfrei beschäftigen,
- falls sie die in der Verordnungsnorm vorgesehenen Kriterien erfüllten.
- Anmerkung des BGer:
- Nicht zu beurteilen war vorliegend die Regelung von Artikel 26a ArGV 2, wonach in rund 40 definierten wichtigen Schweizer Bahnhöfen Geschäfte ohne Sortimentsbeschränkung am Sonntag Personal bewilligungsfrei beschäftigen dürfen.
- Gemäss Artikel 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) dürfen Betriebe für Reisende an Bahnhöfen Angestellte am Sonntag bewilligungsfrei beschäftigen,
- TPF-Bewilligung sah keine bewilligungsfreie Sonntagsarbeit für das Personal vor
- Die von den TPF dem Unternehmen erteilte Bewilligung, beim Bahnhof Châtel-St-Denis einen Nebenbetrieb zu führen, beinhaltete nicht das Recht, am Sonntag bewilligungsfrei Personal zu beschäftigen.
- Auslegung von ARGV 2 Art. 26 Abs. 4
- Aufgrund der Auslegung der Kriterien von Artikel 26 Absatz 4 ArGV 2 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die bewilligungsfreie Sonntagsarbeit in Betrieben für Reisende voraussetzt,
- dass der Bahnhof eine gewisse Grösse bzw. Bedeutung aufweisen müsse, zumindest was den Umfang des Reiseverkehrs betreffe.
- Aufgrund der Auslegung der Kriterien von Artikel 26 Absatz 4 ArGV 2 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die bewilligungsfreie Sonntagsarbeit in Betrieben für Reisende voraussetzt,
- Fehlende Frequenz bzw. Bedeutung des Bahnhofs von Châtel-St-Denis
- Das Kantonsgericht Freiburg ging korrekterweise davon aus, dass der Bahnhof von Châtel-St-Denis diese Voraussetzung nicht erfülle.
- Bloss örtliche Pendler-Frequenz
- Die beim Bahnhof ein- und abgehenden Züge würden im Wesentlichen von aus der Gemeinde stammenden Pendlern genutzt.
- Geringe Sonntagsfrequenz
- Am Sonntag sei der Bahnhof bei reduziertem Bahnverkehr sogar nur wenig frequentiert.
Entscheid des Bundesgerichts
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, die auf 3’000 Franken festgesetzt wurden, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Vertretern der Beschwerdeführerin, dem Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg, dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam