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Arbeitsrecht

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Ferienentschädigung

OR 329d Abs. 2

Datum:
03.06.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Thema:
Ferienrecht
Stichworte:
Abgeltungsverbot, Entschädigung, Ferien, Ferienentschädigung, Ferienlohn, Ferienrecht
Erlass:
OR 329d Abs. 2
Entscheid:
BGer 4A_112/2023 vom 10.07.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss OR 329d Abs. 2 dürfen die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.

Die Durchsetzung des Ferienlohn-Abgeltungsverbots kann mit dem laufenden Lohn bei unregelmässigen Beschäftigungen Schwierigkeiten bereiten. – Das Bundesgericht liess in solchen Fällen eine Abgeltung – in Abweichung vom Gesetzestext – ausnahmsweise zu,

Eine solche Ausnahme knüpfte das Bundesgericht aber an Voraussetzungen, nämlich an:

  • eine materielle Voraussetzung und
  • zwei formelle Voraussetzungen.

Die drei Voraussetzungen sind:

  1. Eine unregelmässige Beschäftigung.
  2. Für die Ferien muss ein bestimmte Lohnanteil klar und ausdrücklich ausgeschieden sein, sofern und soweit ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt.
  3. In den einzelnen schriftlichen Lohnabrechnungen muss der für die Ferien bestimmte Lohnanteil in diesem Sinne ausgewiesen sein.

Vergleiche hiezu die Erwägungen 4.1 des BGer-Urteils.

In concreto ergab sich zudem folgendes:

  • Die Arbeitnehmerin erhielt vom Arbeitgeber nie Lohnabrechnungen.
  • In den eingereichten jährlichen Lohnblättern waren jeweils bloss per Jahresende Ferienlohnsummen enthalten.

Vgl. hiezu Erw. 4.2.1 des Bundesgerichtsurteils.

Bei Verletzung von OR 329d Abs. 2 bleibt der Arbeitgeber – trotz pauschaler Abreden und ungeachtet der auf dieser Grundlage erbrachten Leistungen – verpflichtet,

  • der ehemaligen Arbeitnehmerin die gesetzlich vorgeschriebenen Ferienlöhne nach Vertragsauflösung als Entschädigung nachzuzahlen.
  • diese Nachzahlung der Arbeitnehmerin unabhängig davon, ob sie Ferien tatsächlich bezog, zu schulden.

Es war daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz im Ergebnis davon ausging,

  • dass der Arbeitgeber trotz seiner behaupteten Ausrichtung einer Ferienentschädigung der Arbeitnehmerin eine Ferienentschädigung von Fr. 25’707.14 schuldet.

Vgl. hiezu Erw. 4.4.3.

BGer 4A_112/2023 vom 10.07.2023

(Bestätigung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11.01.2023)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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