LAWINFO

Ferienanspruch

QR Code

Ferien-Guthaben

Erstellungsdatum:
10.01.2013
Aktualisiert:
20.12.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer von Gesetzes wegen jährlich Ferien zu gewähren.

Ferienanspruch

Der Ferienanspruch beginnt mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses (nicht zwingend identisch mit dem ersten Arbeitstag). Weder ist eine Karenzfrist noch eine Ferienanspruch-Entstehung erst nach Ablauf der Probezeitablauf zulässig.

Jährlicher Ferienanspruch

Die Feriendauer beträgt

  • für Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr:
    • 5 Wochen
  • für Arbeitnehmer ab dem vollendeten 20. Altersjahr:
    • 4 Wochen

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.