Ein Unterlassungsbegehren, gemöss welchem die Gegenpartei zu verpflichten sei, «jede Nutzung» zweier Marken sowie einer «Firma» einzustellen, ist zu unbestimmt.
Die Klägerin ist anwaltlich vertreten. In Nachachtung der höchst-richterIichen Rechtsprechung kommt
- weder die Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss ZPO 56,
- noch eine Rückweisung zur Verbesserung gemäss ZPO 132 in Betracht
- (vgl. BGer-Urteil 4A_375/2015 vom 26.01.2016, Erw. 7.1).
Mangels eines genügend bestimmten und klaren Rechtsbegehrens
- ist deshalb auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 3 nicht einzutreten.
Handelsgericht des Kantons Zürich
Beschluss und Urteil vom 14.03.2025
HG240125
ZR 2025 Nr. 30, S. 141 f.
2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen
Art. 59 ZPO Grundsatz
1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
- die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
- das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
- die Parteien sind partei- und prozessfähig;
- die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
- die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
- der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
Art. 60 ZPO Prüfung der Prozessvoraussetzungen
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Weiterführende Informationen
Bestimmtheit des Rechtsbegehrens
Aktiengesellschaft
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: gerichte-zh.ch