Der Straftatbestand des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB ist erfüllt,
- wenn die Vermieterin während gut sechs Jahren
- mehr als 40 Mietverträge über Einzelzimmer mit Personen abgeschlossen hat,
- welche sich aus diversen Gründen in einer Zwangslage befanden und
- sie dies mit einem Mietzins ausgenützt hat,
- der mindestens 25 % über dem üblichen und angemessenen Mietzinsniveau Iiegt.
- sie dies mit einem Mietzins ausgenützt hat,
- welche sich aus diversen Gründen in einer Zwangslage befanden und
BGer 6B_799/2023 vom 07.02.2025
Wucher
Art. 157 StGB
1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Weiterführende Informationen
Mietrecht
- Mietzins – Einleitung zum Mietzins / Mietzinse
- Mietzins – Mietzins
- Mietrecht / Miete / Mietvertrag – Mietzinsfestsetzung
- Überblick Mietrecht
Wucher / Übervorteilung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam