Mietzinsanpassungen infolge Einführung neuer öffentlich-rechtlicher Abgaben und Preissteigerungen bei den Nebenkosten
Mietzinsanpassungen auf dem amtlichen Formular
gestaffelte Mietzinse (OR 269c)
Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht
Mietvertrag für mindestens 3 Jahre durch Vermieter nicht kündbar
nur eine Erhöhung jährlich
Erhöhungsbetrag muss in Franken angegeben werden
Kombination Indexmiete und gestaffelte Mietzinse ist unzulässig; nacheinander ist möglich
Umsatzmiete
Vereinbarung, dass der Mietzins einer bestimmten Prozentzahl des Umsatzes entspricht
kann nicht nach den Kriterien von OR 269 ff. auf Missbräuchlichkeit überprüft werden
andere Erhöhungsgründe können nicht geltend gemacht werden
wird ein Mindestmietzins vereinbart, unterliegt dieser den gesetzlichen Regeln zum Mietzins
Zahlung des Mietzinses
Hauptpflicht des Mieters
Zahlungstermin
ohne vertragliche Regelung
am Ende des Monats, spätestens am Ende der Mietzeit
Ausnahmen:
anderer Termin ist ortsüblich
Ortsüblichkeit im Kanton Zürich: Mietzins ist zum Voraus auf den ersten Tag des Monats geschuldet
vertraglich wird regelmässig vorgesehen, dass der Mietzins monatlich oder quartalsweise zum Voraus zu bezahlen ist
Geldschulden sind Bringschulden.
Zahlung durch Verrechnung
Mietzins kann durch Verrechnung getilgt werden
Voraussetzungen:
Forderung zwischen den gleichen Parteien
gleichartige Forderungen
Verrechnungsforderung muss fällig sein
Verrechnung darf nicht vom Gesetz ausgeschlossen sein (z.B. nach Konkurs des Vermieters)
Verrechnungserklärung
Risiko für Mieter (während laufendem Mietverhältnis)
ausserordentliche Kündigung nach OR 257d, wenn Verrechnung ungerechtfertigt ist
Rückforderung
Mieter bezahlt (irrtümlich) zuviel (z.B. aufgrund einer nichtigen Mietzinserhöhung)
Rückforderungsanspruch nach OR 62 ff.
muss innert einem Jahr ab Kenntnis geltend gemacht werden
maximal innert 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs
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