Auslegungsregel
Können
- weder die Motive für die Errichtung der Dienstbarkeit,
- noch
- der Zweck der Dienstbarkeit aus dem Grundbuch entnommen oder
- sonst positiv festgestellt werden,
ist
- im Rahmen der objektivierten Auslegung
- derjenige Zweck,
- den die damaligen Parteien
- aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse
- aus den Bedürfnissen der Benutzung
- des herrschenden Grundstücks
- vernünftigerweise ergaben,
- zu ermitteln.
- vernünftigerweise ergaben,
- des herrschenden Grundstücks
- aus den Bedürfnissen der Benutzung
- aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse
- den die damaligen Parteien
Scheiternde Argumente
All diese Argumente scheitern daran, dass
- ein Rückgriff auf Erwerbsgrund
- nach den zutreffenden obergerichtlichen Erwägungen
- nur im Rahmen des Eintrages auf den Dienstbarkeitsvertrag
- als Erwerbsgrund zurückgegriffen werden kann,
- nur im Rahmen des Eintrages auf den Dienstbarkeitsvertrag
- nach den zutreffenden obergerichtlichen Erwägungen
und
- ein räumliches Bauverbot
- sich aus diesem klar ergibt,
- dass das Bauverbot zwar räumlich begrenzt ist («auf der Ostseite der Schulhausparzelle»),
- aber sachlich uneingeschränkt gilt («ohne Zustimmung des jeweiligen Eigentümers», «irgend einen Bau»).
- dass das Bauverbot zwar räumlich begrenzt ist («auf der Ostseite der Schulhausparzelle»),
- sich aus diesem klar ergibt,
Dienstbarkeits-Ausübung?
- Keine Dienstbarkeitsausübung
- Insoweit steht fest, dass die Ausübung der Dienstbarkeit weder von konkret zu definierenden Beeinträchtigungen noch von irgendwelchen Voraussetzungen abhängig ist wie etwa der Nutzung der Baute auf dem herrschenden Grundstück als Schulhaus.
- Keine weitergehende Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages
- Vor diesem Hintergrund besteht (mit Ausnahme der Frage der räumlichen Dimension, die aber im vorliegenden Kontext keine Probleme aufwirft)
- kein Raum für eine weitergehende Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages.
- Vor diesem Hintergrund besteht (mit Ausnahme der Frage der räumlichen Dimension, die aber im vorliegenden Kontext keine Probleme aufwirft)
- Keine spezifischen Bedürfnisse
- Insbesondere kommt es bei der geschilderten Ausgangslage
- nicht auf spezifische Bedürfnisse an,
- weder des jeweiligen Eigentümers der herrschenden oder
- noch des dienenden Grundstücks oder
- noch einzelner Bewohner.
- nicht auf spezifische Bedürfnisse an,
- Insbesondere kommt es bei der geschilderten Ausgangslage
Keine Umgelände-Relevanz
Sodann ist belanglos,
- ob andere Parzellen in der Gegend überbaut wurden,
- ob die Dienstbarkeit gegenüber den vom ursprünglichen Grundstück Nr. rrr abgetrennten Parzellen,
- welche im Nordosten des herrschenden Grundstücks liegen, allenfalls keinen oder
- nur teilweisen Bestand hätte, und
ferner ist für die heutigen Eigentümer auch ohne Belang,
- ob die Gemeinde vor der Teilung der Parzelle Nr. qqq und
- dem Verkauf des verbliebenen Teils an den Beschwerdegegner sich mit dem Gedanken trug,
- die Dienstbarkeit löschen zu lassen,
- denn solches steht vollständig ausserhalb des Grundbucheintrages.
- die Dienstbarkeit löschen zu lassen,
Entsprechend haben
- die kantonalen Gerichte den dahingehenden Editionsantrag der Beschwerdeführerin in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen und
- es liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor,
- weil im Rahmen von Art. 152 ZPO Anspruch einzig auf Abnahme von Beweis zu rechtserheblichen Tatsachen besteht,
- was eine vorweggenommene antizipierte Beweiswürdigung
- – welche ihrerseits als Teil der Beweiswürdigung mit Willkürrügen anzugreifen wäre,
- vgl. BGE 146 III 73, Erw. 5.2.2; BGE 147 IV 534, Erw. 2.5.1) –zum Ganzen: BGE 143 III 297, Erw. 9.3.2 m.w.H.
- weil im Rahmen von Art. 152 ZPO Anspruch einzig auf Abnahme von Beweis zu rechtserheblichen Tatsachen besteht,
- Im Übrigen hat eine Dienstbarkeit entgegen dem,
- was die Beschwerdeführerin insinuiert,
- bis zu ihrer Löschung vollen Bestand.
- vgl. Art. 734 ZGB; BGer 5A_369/2013 vom 15.05.2014, Erw. 3.2.2; BGer 5A_898/2015 vom 11.07.2016, Erw. 3.2, nicht publ. in BGE 142 III 551.
- bis zu ihrer Löschung vollen Bestand.
- was die Beschwerdeführerin insinuiert,
Dienstbarkeits-Löschung
Die Dienstbarkeit müsste folglich gelöscht werden,
- damit die Beschwerdeführerin ihr Bauvorhaben verwirklichen könnte;
- eben dies beabsichtigt sie mit ihrer auf Art. 736 Abs. 1 ZGB gestützten Löschungsklage (vgl. hierzu das parallele Verfahren 5A_395/2024).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Erw. 6).
Bundesgerichtsentscheid
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, mitgeteilt.
BGer 5A_397/2024 vom 08.11.2024
ZBGR 106 (2025) Nr. 8, S. 121 ff.
Art. 738 ZGB
1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2 Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
Art. 18 OR
1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
Weiterführende Informationen
Grunddienstbarkeit
Bauverbotsdienstbarkeit
Auslegung Grundbucheintrag
Baueinsprache
Quelle
LawMedia Redaktionsteam