LAWNEWS

Ehescheidung

QR Code

Dauer des nachehelichen Unterhalts: Begriff der Lebensprägung

ZGB 125

Datum:
12.08.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Thema:
Dauer des nachehelichen Unterhalts
Stichworte:
Dauer, Haushaltsbesorgung, Kinderbetreuung, Lebensprägung, Nachehelicher Unterhalt, ökonomische Selbständigkeit
Erlass:
ZGB 125
Entscheid:
BGer 5A_604/2024 vom 31.12.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Ehe ist als lebensprägend anzusehen,

  • wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und
  • wenn es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist,
    • an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen,
      • während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte.

Ein nachehelicher Unterhalt ist wie folgt zeitlich angemessen zu begrenzen:

  • Ausrichtung der Angemessenheit an den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles;
  • Nachehelicher Unterhalt längstens bis zum ordentlichen Pensionsalter des Unterhaltspflichtigen,
    • wobei Ausnahmen nicht ausgeschlossen sind.

BGer 5A_604/2024 vom 31.12.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.