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Durchführung des Konkursverfahrens: Sicherheitsleistung

SchKG 230 Abs. 2 + SchKG 262 Abs. 2; KOV 39 + KOV 85

Datum:
13.08.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Konkursrecht (Generalexekution)
Thema:
Durchführung des Konkursverfahrens
Stichworte:
Durchführung, Konkurs, Konkursverfahren, Kosten, Pfandgegenstände, Sicherheitsleistung, Verwertung
Erlass:
SchKG 230 Abs. 2 + SchKG 262 Abs. 2; KOV 39 + KOV 85
Entscheid:
BGer 5A_376/2024 vom 06.11.2024 = BGE 151 III 190 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Kosten für die Verwertung von Pfandgegenständen sind

  • bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung
    • gemäss SchKG 230 Abs. 2
      • nicht zu berücksichtigen.

Die Folgen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Falle einer Beschwerde gegen die Sicherheitsleistung:

  • Wird die Sicherheit im Rechtsmittelverfahren neu festgesetzt,
    • muss die Frist zu ihrer Leistung unabhängig von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung
      • allen Gläubigern neu angesetzt werden.

BGer 5A_376/2024 vom 06.11.2024   =   BGE 151 III 190 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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