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Privat-Konkurs

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Konkursfolgen

Datum:
21.01.2022
Update:
17.10.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die im Handelsregister eingetragene „Privatpersonen“ gilt das Gleiche wie für juristische Personen:

  • Durchführung eines regulären Konkursverfahrens,
    • sofern und soweit dieses nicht mangels Aktiven eingestellt wird,
      • weil kein Gläubiger den Kostenvorschuss für die Verfahrensdurchführung leistet;
      • weil der Einzelfirmist sich zwar für insolvent erklärte, aber nicht in der Lage ist, dem Konkursamt den weiteren für die Verfahrensdurchführung erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten;
  • Konkurseinstellung mangels Aktiven
    • Im Falle der Konkurseinstellung mangels Aktiven gilt der vormalige Zwangsvollstreckungszustand, die Betreibungen leben wieder auf und die Probleme für den Einzelunternehmer gehen weiter.

Zum Konkursverfahren bei einer Einzelfirma:

Zur Konkurseinstellung mangels Aktiven:

Vorbehalt / Disclaimer

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