Für die im Handelsregister eingetragene „Privatpersonen“ gilt das Gleiche wie für juristische Personen:
- Durchführung eines regulären Konkursverfahrens,
- sofern und soweit dieses nicht mangels Aktiven eingestellt wird,
- weil kein Gläubiger den Kostenvorschuss für die Verfahrensdurchführung leistet;
- weil der Einzelfirmist sich zwar für insolvent erklärte, aber nicht in der Lage ist, dem Konkursamt den weiteren für die Verfahrensdurchführung erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten;
- sofern und soweit dieses nicht mangels Aktiven eingestellt wird,
- Konkurseinstellung mangels Aktiven
- Im Falle der Konkurseinstellung mangels Aktiven gilt der vormalige Zwangsvollstreckungszustand, die Betreibungen leben wieder auf und die Probleme für den Einzelunternehmer gehen weiter.
Zum Konkursverfahren bei einer Einzelfirma:
Zur Konkurseinstellung mangels Aktiven:
Judikatur
- BGE 113 III 118