In der Betreibung des Gläubigers für seine mit definitivem Rechtsöffnungsentscheid zugesprochene Kosten und Parteientschädigung, im Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungstitel und der Einwendung des Schuldners ist folgendes zu beachten:
Der Rechtsöffnungsentscheid,
- welcher dem Gläubiger
- Kosten und eine Parteientschädigung
- zuspricht, kann darstellen:
- ein definitiver Rechtsöffnungstitel für diese Forderungen gegen den Schuldner.
Zieht der Gläubiger seine Betreibung zurück oder setzt er sie nicht (rechtzeitig) fort,
- hat er die Betreibungskosten unnötigerweise verursacht,
- die er nicht auf den Schuldner überwälzen kann.
Der Schuldner ist daher in der neuen Betreibung berechtigt,
- die Einwendung zu erheben, die Schuld sei getilgt.
Ferner:
Der Gläubiger hat nur dann ein praktisches Interesse, eine eigenständige Betreibung für die im Rechtsöffnungsverfahren zugesprochenen Gerichtskosten- und Parteientschädigung einzuleiten,
- wenn der Schuldner eine Aberkennungsklage erhoben hat.
BGE 149 III 210 = Pra 2023, Nr. 73
B. Betreibungskosten
Art. 68 SchKG
1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
2. Durch definitive Rechtsöffnung
a. Rechtsöffnungstitel
Art. 80 SchKG
1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.
2 Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:
- gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis. vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347–352 ZPO;
- Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
- …
- die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
- im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
b. Einwendungen
Art. 81 SchKG
1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2 Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3 Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.
Weiterführende Informationen
Definitive Rechtsöffnung und Rechtsöffnungstitel
Definitive Rechtsöffnung und Kostenüberwälzung
Definitive Rechtsöffnung und Einwendungen des Schuldners
Rechtsöffnungsverfahren und Risiken
Quelle
LawMedia Redaktionsteam