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Definitive Rechtsöffnung: Ohne Betreibungsfortsetzung keine Gerichtskosten- und Parteientschädigung-Überwälzung auf den Schuldner

SchKG 68 und SchKG 80 f.

Datum:
28.10.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht
Thema:
Definitive Rechtsöffnung
Stichworte:
Betreibungsfortsetzung, Gerichtskostenentschädigung, Parteientschädigung, Rechtsöffnung, Schuldner, Überwälzung
Erlass:
SchKG 68 und SchKG 80 f.
Entscheid:
BGE 149 III 210 = Pra 2023, Nr. 73
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

In der Betreibung des Gläubigers für seine mit definitivem Rechtsöffnungsentscheid zugesprochene Kosten und Parteientschädigung, im Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungstitel und der Einwendung des Schuldners ist folgendes zu beachten:

Der Rechtsöffnungsentscheid,

  • welcher dem Gläubiger
    • Kosten und eine Parteientschädigung
  • zuspricht, kann darstellen:
    • ein definitiver Rechtsöffnungstitel für diese Forderungen gegen den Schuldner.

Zieht der Gläubiger seine Betreibung zurück oder setzt er sie nicht (rechtzeitig) fort,

  • hat er die Betreibungskosten unnötigerweise verursacht,
    • die er nicht auf den Schuldner überwälzen kann.

Der Schuldner ist daher in der neuen Betreibung berechtigt,

  • die Einwendung zu erheben, die Schuld sei getilgt.

Ferner:

Der Gläubiger hat nur dann ein praktisches Interesse, eine eigenständige Betreibung für die im Rechtsöffnungsverfahren zugesprochenen Gerichtskosten- und Parteientschädigung einzuleiten,

  • wenn der Schuldner eine Aberkennungsklage erhoben hat.

BGE 149 III 210   =   Pra 2023, Nr. 73

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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