Andere Rechtsnatur der Abbruchkündigung
Im Gegensatz zur Sanierungs- und Umbaukündigung hat bei einer Abbruchkündigung
- nicht vorzuliegen:
- ein genügend ausgearbeitetes und ausgereiftes Neubauprojekt.
Die Mietvertragskündigung ist nur dann missbräuchlich, wenn dem Gebäudeabbruch
- Gründe des öffentlichen Rechts entgegenstehen oder
- ein Kündigungsgrund vorgeschoben wird.
Konstellation
Im bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_576/2024 vom 29.04.2025,
in welchem sich gegenüberstanden
- der Mieter als Beklagter + Beschwerdegegner
sowie
- der Vermieter als Kläger + Beschwerdeführer
ergab sich aus den Erwägungen folgendes:
- Hauptantrag (Ungültigerklärung der Kündigung)
- Die Beschwerde war im Hauptantrag gutzuheissen, soweit sie sich gegen die Ungültigerklärung der Kündigung vom 7. Oktober 2022 richtet.
- Eventualantrag (Mieterstreckung)
- Betreffend Erstreckung war die Beschwerde im Eventualbegehren auf Rückweisung an die Vorinstanz gutzuheissen.
Damit unterliegt der Beschwerdegegner im bundesgerichtlichen Verfahren, weshalb er die Gerichtskosten zu tragen und die Beschwerdeführerin zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Vorinstanz neu zu befinden haben.
Bundesgerichtsentscheid
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. Oktober 2024 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die mit amtlichem Formular vom 7. Oktober 2022 erklärte Kündigung des Mietvertrags der Wohnung im Untergeschoss an der U.________strasse in V.________ auf den 30. Juni 2023 gültig ist.
Im Übrigen wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2’500.– werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3’000.– zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung schriftlich mitgeteilt.
BGer 4A_576/2024 vom 29.04.2025
Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
A. Anfechtbarkeit der Kündigung
I. Im Allgemeinen
Art. 271 OR
1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.
2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.
Weiterführende Informationen
Sanierungskündigung (Anforderungen)
Umbaukündigung
- —
Abbruchkündigung
- Siehe erläuterter Entscheid
Ausserordentliche Kündigung
Leerkündigung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam