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Abbruchkündigung: Keine Erfordernis eines bewilligungsfähigen Neubauprojekts

OR 271 Abs. 1

Datum:
12.11.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Thema:
Abbruchkündigung
Stichworte:
Abbruchkündigung, Bewilligung, Erfordernis, Neubauprojekt
Erlass:
OR 271 Abs. 1
Entscheid:
BGer 4A_576/2024 vom 29.04.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Andere Rechtsnatur der Abbruchkündigung

Im Gegensatz zur Sanierungs- und Umbaukündigung hat bei einer Abbruchkündigung

  • nicht vorzuliegen:
    • ein genügend ausgearbeitetes und ausgereiftes Neubauprojekt.

Die Mietvertragskündigung ist nur dann missbräuchlich, wenn dem Gebäudeabbruch

  • Gründe des öffentlichen Rechts entgegenstehen oder
  • ein Kündigungsgrund vorgeschoben wird.

Konstellation

Im bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_576/2024 vom 29.04.2025,

in welchem sich gegenüberstanden

  • der Mieter als Beklagter + Beschwerdegegner

sowie

  • der Vermieter als Kläger + Beschwerdeführer

ergab sich aus den Erwägungen folgendes:

  • Hauptantrag (Ungültigerklärung der Kündigung)
    • Die Beschwerde war im Hauptantrag gutzuheissen, soweit sie sich gegen die Ungültigerklärung der Kündigung vom 7. Oktober 2022 richtet.
  • Eventualantrag (Mieterstreckung)
    • Betreffend Erstreckung war die Beschwerde im Eventualbegehren auf Rückweisung an die Vorinstanz gutzuheissen. 

Damit unterliegt der Beschwerdegegner im bundesgerichtlichen Verfahren, weshalb er die Gerichtskosten zu tragen und die Beschwerdeführerin zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Vorinstanz neu zu befinden haben. 

Bundesgerichtsentscheid

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. Oktober 2024 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die mit amtlichem Formular vom 7. Oktober 2022 erklärte Kündigung des Mietvertrags der Wohnung im Untergeschoss an der U.________strasse in V.________ auf den 30. Juni 2023 gültig ist.

Im Übrigen wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  1. Die Gerichtskosten von Fr. 2’500.– werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
  2. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3’000.– zu entschädigen.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung schriftlich mitgeteilt. 

BGer 4A_576/2024 vom 29.04.2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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