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Zivilprozessrecht

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Anrufung des örtlich unzuständigen (Stadtzürcher) Friedensrichteramtes: Nichteintreten auf Klage + keine Einlassungslast vor Schlichtungsverhandlung

Art. 18 ZPO, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 197 ZPO

Datum:
01.12.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Thema:
Anrufung des örtlich unzuständigen (Stadtzürcher) Friedensrichteramtes
Stichworte:
Anrufung, Einlassungslast, Friedensrichteramt, Klage, Nichteintreten, Schlichtungsverhandlung
Erlass:
Art. 18 ZPO, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 197 ZPO
Entscheid:
Bezirksgericht Zürich, l. Abteilung, Einzelgericht, Verfügung vom 16.12.2024, FV240060
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Klägerin hatte das örtlich unzuständige Stadtzürcher Friedensrichteramt angerufen:

  • Friedensrichteramt Kreise 7 + 8
  • statt am Sitz der Beklagten,
    • im Zürcher Stadtkreis 1.

Folge:

  • Nichteintreten auf die Klage.

Die Beklagten mussten die Unzuständigkeit des angerufenen Friedensrichteramtes

  • nicht schon bei Empfang der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung rügen.

Bezirksgericht Zürich

l. Abteilung, Einzelgericht

Verfügung vom 16.12.2024

FV240060

ZR 124 (2025) Nr. 55, S. 248 ff.

Bemerkungen

Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich,

ll. Zivilkammer, mit Beschluss vom 21. Juli 2025 (NP250004) wegen Verspätung [nicht bewiesene Rechtzeitigkeit des Einwurfs der Berufungsschrift in einen Postbriefkasten nicht ein. Dieser Beschluss wurde beim Bundesgericht nicht angefochten.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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