Die Klägerin hatte das örtlich unzuständige Stadtzürcher Friedensrichteramt angerufen:
- Friedensrichteramt Kreise 7 + 8
- statt am Sitz der Beklagten,
- im Zürcher Stadtkreis 1.
Folge:
- Nichteintreten auf die Klage.
Die Beklagten mussten die Unzuständigkeit des angerufenen Friedensrichteramtes
- nicht schon bei Empfang der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung rügen.
Bezirksgericht Zürich
l. Abteilung, Einzelgericht
Verfügung vom 16.12.2024
FV240060
ZR 124 (2025) Nr. 55, S. 248 ff.
Bemerkungen
Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich,
ll. Zivilkammer, mit Beschluss vom 21. Juli 2025 (NP250004) wegen Verspätung [nicht bewiesene Rechtzeitigkeit des Einwurfs der Berufungsschrift in einen Postbriefkasten nicht ein. Dieser Beschluss wurde beim Bundesgericht nicht angefochten.
Art. 18 Einlassung
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert.
2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen
Art. 59 ZPO Grundsatz
1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
- die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
- das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
- die Parteien sind partei- und prozessfähig;
- die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
- die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
- der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
Art. 60 ZPO Prüfung der Prozessvoraussetzungen
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Art. 197 ZPO Grundsatz
Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
Weiterführende Informationen
Schlichtungsverfahren
Schlichtungsverfahren / örtliche Zuständigkeit
Quelle
LawMedia Redaktionsteam