Die Eheschliessung von zwei Personen,
- von denen sich die eine im Zeitpunkt des Eheschliessungsakts
- in der Schweiz befindet und
- die andere im Ausland,
- ist nicht als eine im Ausland geschlossene Ehe zu qualifizieren und
- kann dementsprechend nicht gestützt auf diese Bestimmung anerkannt werden.
- in diesem Sinne restriktiv auszulegen.
BGer 5A_863/2024 vom 03.09.2025
III. Eheschliessung im Ausland
Art. 45
1 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt. Artikel 45a bleibt vorbehalten.
2 Ist einer der Verlobten Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen.
3 Eine im Ausland geschlossene Ehe wird nicht anerkannt:
a. solange nicht beide Ehegatten das 16. Altersjahr vollendet haben; oder
b. wenn im Zeitpunkt der Eheschliessung ein Ehegatte das 18. Altersjahr nicht vollendet hatte und wenigstens ein Ehegatte Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Weiterführende Informationen
Eherecht
Eheschliessung
Auslandehe
Anerkennung einer Auslandehe
Internationales Ehegüterrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam