Als rechtsmissbräuchlich gilt eine Baueinsprache, mit der artfremde Ziele verfolgt werden wie zB eine unverhältnismässig hohe Entschädigungsforderung, die als Erpressung qualifiziert werden kann.
Die Erpressung im Sinne von StGB 156 Ziffer 1 setzt voraus,
- dass der mit der Androhung ernstlicher Nachteile verfolgte Zweck rechtswidrig ist.
Eine solche Erpressung ist bei einem entgeltlichen Verzicht auf eine rechtliche Befugnis der Fall:
- Der Verzicht läuft auf eine verpönte Kommerzialisierung der Rechtsposition der Partei hinaus.
- Der «Verzichtsvertrag» ist diesfalls im Sinne von OR 20 Abs. 1 sittenwidrig.
Eine verpönte Kommerzialisierung liegt unter anderem dann vor,
- wenn der Nachbar seine Rechtsmittelbefugnis
- weder für die Verhinderung eines ihm rechtswidrig erscheinenden Bauprojekt,
- noch für den Ausgleich nachbarrechtlicher Nachteile einsetzt,
- als wirtschaftlichen Wert des Verzichts,
- d.h.
- ausschliesslich aus dem möglichen Schaden,
- aufgrund der Verlängerung des Baubewilligungsverfahrens,
- d.h.
- nutzt und die Rechtsmittelbefugnis missbraucht,
- einzig zur Erlangung einer Geldleistung.
Erhebt der Nachbar den Rekurs einzig,
- um einen aus seiner Sicht ausserhalb des Rekurses liegenden, subjektiv empfundenen Wertverlust geltend zu machen,
- kann er sich nachträglich nicht darauf berufen,
- die erhaltene Entschädigung sei als Ausgleich für im Rekurs gerügte nachbarrechtliche Nachteile zu qualifizieren.
Ergibt sich die Sittenwidrigkeit aus dem missbräuchlichen Zweck des Rekurses,
- ist die angestrebte Vermögensverschiebung
- schon bei geringen Beträgen rechtswidrig.
Werden Auskünfte bei einem Rechtsberater bzw. Anwalt eingeholt,
- gilt es zu berücksichtigen,
- dass sich der Täter auf die Auskunft nur dann verlassen kann,
- wenn diesem jener Sachverhalt zur Prüfung vorlag, der vom Täter nachher verwirklicht wurde, und
- wenn er durch den Rechtsberater bzw. Anwalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft worden ist,
- die auch der Täter kennen musste.
- dass sich der Täter auf die Auskunft nur dann verlassen kann,
Bezirksgericht Horgen, I. Abteilung
Urteil vom 04.06.2025
DG25006
Erpressung
Art. 156 StGB
- Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
- Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
- Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Weiterführende Informationen
- Rechtsmissbräuchliche Baueinsprache
- Baueinspracherückzug
- Baueinspracheunterlassung
- Erpressung
- Betrug
Quelle
LawMedia Redaktionsteam