Summary
Erhebt ein Kunde gegenüber seiner Bank den Einwand eines Legitimationsmangels im Zusammenhang mit der Ausführung von Überweisungen, zB gestützt
- auf mutmasslich gefälschte oder
- auf nicht autorisierte Zahlungsanweisungen,
so besteht grundsätzlich ein Erfüllungsanspruch gegenüber der Bank.
Begründung
Das Bundesgericht (BGer) hält diesbezüglich an seiner Rechtsprechungspraxis fest:
- Gelingt es der Bank nicht nachzuweisen,
- dass die Transaktion tatsächlich auf einen Kundenauftrag zurückzuführen ist,
- kann das Risiko dennoch auf die Kundschaft überwälzt werden,
- wenn eine sog. «vertragliche Risikotransferklausel» vereinbart wurde.
- kann das Risiko dennoch auf die Kundschaft überwälzt werden,
- dass die Transaktion tatsächlich auf einen Kundenauftrag zurückzuführen ist,
Auf eine solche «vertragliche Risikotransferklausel» kann sich die Bank nur dann berufen,
- wenn sie nicht grobfahrlässig gehandelt hat.
Handelt es sich bei der fraglichen Instruktion nicht um eine mutmassliche Weisung, eines Vertreters des Kunden, sondern um eine angeblich vom Kunden selbst stammende Instruktion,
- so hat die Bank bei der «Rückbestätigung der Anweisung» nicht darauf abzustellen,
- ob die kontaktierte Person ermächtigt ist,
- im Namen des Vertretenen eine Willenserklärung abzugeben,
- sondern sicherzustellen,
- dass die erteilte Instruktion tatsächlich vom Kunden stammt.
- sondern sicherzustellen,
- im Namen des Vertretenen eine Willenserklärung abzugeben,
- ob die kontaktierte Person ermächtigt ist,
Unterlässt die Bank eine solche «Rückbestätigung» trotz eines ungewöhnlich hohen Überweisungsbetrags und weiterer Auffälligkeiten,
- kann dieses Verhalten als grobfahrlässig gewertet werden und
- sich die Bank nicht mehr auf die Risikotransferklausel berufen.
BGer 4A_577/2024 vom 10.07.2025
Einschlägige Gesetzesartikel
2. Wegbedingung der Haftung
Art. 100 OR
1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig.
2 Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versicherungsvertrag.
Weiterführende Informationen
- Banküberweisung
- Haftungsbeschränkungen
- Banküberweisung: Verfehlung der Bank + Mitverschulden des Kunden
- Bankenrecht / Anlegerschutz
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: eigene Darstellung (generiert mit KI)