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Vertrag / Vertragsrecht

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Erfüllung von Geldschulden

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wie die Erfüllung von Geldschulden erfolgt, wir nachfolgend erklärt:

Begriff

  • Geldschulden  =   Schuld, die der Schuldner mit gesetzlichen Zahlungsmittel zu begleichen kann

Grundlage

  • Erfüllung von GeldschuldenOR 74 Abs. 2

Art der Schuld

  • Geldschulden sind Bringschulden
    • Schuldner muss das Geld am Wohnsitz / Sitz des Gläubigers übergeben

Preisminderungen

  • Skonto =   Prozentualer Preisnachlass bei fristgerechter Zahlung.
  • Rabatt =   Prozentualer Preisnachlass bei Abnahme grösserer Mengen oder für treue Kunden.

Erfüllung

  • Durch Barzahlung
    • Geldschulden sind ohne andere Abrede durch Barzahlung zu erfüllen
  • Per Banküberweisung
    • mittels Banküberweisung gelten dann als Erfüllung, wenn
      • eine Ermächtigung des Gläubigers vorliegt;
      • das Bankkonto auf der Rechnung oder in der Briefschaft erwähnt ist;
  • Per Einzahlung auf das Postcheckkonto
    • Per Einzahlung auf das Postcheckkonto des Gläubigers sind zulässig
      • es wird eine generelle Zustimmung des Gläubigers vermutet (BGE 55 II 200; BGE 62 III 13).

Geldentwertung

  • Grundsatz
    • Keine Anpassung an Geldentwertung (Teuerung / Inflation)
  • Ausnahme
    • Vertraglich vereinbarte Geldbeträge können an die Geldentwertung angepasst werden
      • Hauptanwendungsfall
        • Indexklausel im Mietrecht (vgl. OR 269b)

Fremdwährungsschulden

  • Fremdwährungsschulden können immer auch in Schweizer Franken erfüllt werden (OR 84 Abs. 2)
  • Umrechnung zum Wechselkurs im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung
    • Ausnahme
      • Vereinbarung des Gegenteilt (Effektivklausel)

Literatur

  • Burkhalter Kaimokliotis Sabine, Verrechnung von Fremdwährungsverbindlichkeiten (Diss. Zürich), Zürich 2006

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