Sachverhalt
Obsiegt eine Gläubiger gegen den Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren, so muss ihm das zuständige Gericht den Kostenvorschuss nach revidiertem Zivilprozessrecht (ZPO 111 Abs. 1) zurückzahlen.
Das Gericht kann den Kostenvorschuss nicht zur Deckung der Entscheidgebühr verwenden.
Erwägungen
Das Bundesgericht (BGer) konsultierte eingehend die Materialien zur Revision der Zivilprozessordnung (ZPO) und verwarf die Ansicht des Obergerichts des Kantons Aargau, wonach
- die Gerichtskosten im Rechtsöffnungsverfahren Betreibungskosten seien und
- der Art. 68 SchKG (Vorschusspflicht der Betreibungskosten durch den Gläubiger) als lex specialis Vorrang vor ZPO 111 Abs. 1 habe.
Entscheid
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Die Erstinstanz hat der Beschwerdeführerin den Vorschuss von Fr. 250.– zurückzuerstatten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Fazit
Der vorliegende Bundesgerichtsentscheid ist für das rechtliche Inkasso von aussergewöhnlicher praktischer Bedeutung.
Quelle
BGer 4A_364/2025 vom 18.12.2025
B. Betreibungskosten
Art. 68 SchKG
1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
Art. 111ZPO Liquidation der Prozesskosten
1 Die Gerichtskosten werden in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zurückerstattet. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert.66
2 Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen.67
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Definitive Rechtsöffnung
- Schuldner-Einwendungen
- SchKG 68 + SchKG 80 f.
- Revision der Zivilprozessordnung (ZPO)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam