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Definitive Rechtsöffnung: Gläubiger-Obsiegen im Rechtsöffnungsverfahren > Kostenvorschuss-Rückerstattungspflicht des Gerichts

ZPO 111 Abs. 1

Datum:
30.04.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht, Rechtsöffnung / Rechtsöffnungsverfahren
Thema:
Definitive Rechtsöffnung
Stichworte:
Gericht, Gläubiger-Obsiegen, Kostenvorschuss, Rechtsöffnung, Rechtsöffnungsverfahren, Rückerstattungspflicht
Erlass:
ZPO 111 Abs. 1
Entscheid:
BGer 4A_364/2025 vom 18.12.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Obsiegt eine Gläubiger gegen den Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren, so muss ihm das zuständige Gericht den Kostenvorschuss nach revidiertem Zivilprozessrecht (ZPO 111 Abs. 1) zurückzahlen.

Das Gericht kann den Kostenvorschuss nicht zur Deckung der Entscheidgebühr verwenden.

Erwägungen

Das Bundesgericht (BGer) konsultierte eingehend die Materialien zur Revision der Zivilprozessordnung (ZPO) und verwarf die Ansicht des Obergerichts des Kantons Aargau, wonach

  • die Gerichtskosten im Rechtsöffnungsverfahren Betreibungskosten seien und
  • der Art. 68 SchKG (Vorschusspflicht der Betreibungskosten durch den Gläubiger) als lex specialis Vorrang vor ZPO 111 Abs. 1 habe.

Entscheid

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Die Erstinstanz hat der Beschwerdeführerin den Vorschuss von Fr. 250.– zurückzuerstatten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Fazit

Der vorliegende Bundesgerichtsentscheid ist für das rechtliche Inkasso von aussergewöhnlicher praktischer Bedeutung.

Quelle

BGer 4A_364/2025 vom 18.12.2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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