Urteils-Extrakt zum Thema der konkludenten Weiterführung des Lizenzvertrags
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Wird ein Lizenzvertrag nach Beendigung konkludent weitergeführt,
- so gelten nicht automatisch die gleichen Rechte und Pflichten fort,
- sondern der tatsächliche lnhalt des konkludent weitergeführten Vertrags ist,
- wo nötig,
- durch Auslegung zu ermitteln.
- wo nötig,
Zur Auslegung
- weder
- besteht ein (…) allgemeiner Grundsatz des Bundesrechts,
- noch
- eine tatsächliche Vermutung,
- dass nach Beendigung eines Lizenzvertrags,
- aber konkludenter Weiterführung der Zusammenarbeit,
- diesbezüglich ohne Weiteres die gleichen Pflichten fortbestehen.
- dass nach Beendigung eines Lizenzvertrags,
- eine tatsächliche Vermutung,
Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht durch Auslegung ermittelt,
- was der Inhalt des konkludenten Vertragsschlusses biIdete.
Wesentliches Merkmal
Beim Lizenzvertrag ist ein wesentliches Merkmal des Lizenzvertrags
- die Überlassung eines lmmaterialgutes zum gewerblichen und kaufmännischen Gebrauch.
Kein wesentliches Merkmal
Demgegenüber ist
- die Ausschliesslichkeit kein wesentliches Merkmal.
Üblicherweise wird sie
- in Form einer ausdrücklichen Klausel eingeräumt,
- kann sich aber auch durch Auslegung ergeben.
lm Zweifel ist aber
- von einer «einfachen Lizenz» auszugehen,
- was sich vor allem auf die Beweislastverteilung auswirkt.
Es existiert also keine Vermutung für die Erteilung einer ausschliesslichen Lizenz,
- sondern nur für eine «einfache Lizenz».
Behauptet die Lizenznehmerin
- ihr sei eine «ausschliessliche Lizenz» eingeräumt worden,
- so hat sie dies zu beweisen.
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BGer 4A_666/2024 vom 22.04.2025
Weiterführende Informationen
- Lizenzvertragsrecht
- Lizenzvertragsrecht / Rechte und Pflichten
- Lizenzvertrag + Copyright
- Lizenzvertrag + Prozessrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam