Zuständigkeit
Das Bundesrecht schreibt den Kantonen vor, für immaterialgüterrechtliche Klagen eine einzige kantonale Instanz vorzusehen.
Kantonale Zuständigkeiten
In der Regel
- Obergericht
- Kantonsgericht
- Handelsgericht.
Verletzungsklage
- Aktivlegitimation des Lizenznehmers
- Gebrauch des Lizenzgegenstands durch Dritte ohne Ermächtigung
- Grundsatz: Lizenznehmer ist nicht berechtigt, gegen Verletzer zu klagen
- Ausnahme: Ermächtigung des Lizenzgebers in seinem Namen zu klagen (Prozessstandschaft)
- Ermächtigung im Lizenzvertrag (besser: Uebertragung der Klagebefugnis, was aber nur bei der ausschliesslichen Lizenz möglich ist), Nachahmungen zu verfolgen, genügt (BGE 113 II 195).
- Klage wegen unlauteren Wettbewerbs
- Grundsatz: Legitimation, wenn der Lizenznehmer in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist
- Gebrauch des Lizenzgegenstands durch Dritte ohne Ermächtigung
- Passivlegitimation des Lizenznehmers
- Wenn er durch Lizenzgebrauch das Immaterialgüterrecht eines Dritten verletzt.
- Lässt sich der Lizenzgegenstand ohne Verletzung der Drittrechte nicht nutzen, liegt ein Gewährleistungsfall vor.
- Wenn er durch Lizenzgebrauch das Immaterialgüterrecht eines Dritten verletzt.
Nichtigkeitsklage
- Aktivlegitimation des Lizenznehmers
- Ziel: Negative Feststellungsklage (Nichtbestehen eines Lizenzvertrages)
- Eintretensvoraussetzung: Rechtsschutzinteresse (auch Feststellungsinteresse/immaterialgüterrechts-typisch)
- Alternative bei Klage des Lizenzgebers: Nichtigkeitseinrede
- gesellschaftsähnliche Lizenzverträge: Nichtigkeitsklage des Lizenznehmers könnte wegen des inhärenten Treuverhältnisses gegen Treu und Glauben verstossen.
- Passivlegitimation des Lizenznehmers
- Da der Lizenzgeber Schutzrechtsinhaber bleibt, ist der Lizenznehmer bei der Nichtigkeitsklage nicht passivlegitimiert.
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.