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Altersvorsorge: Mehr Flexibilität in der Säule 3a und Anpassungen an die 13. AHV-Rente

Datum:
15.06.2026
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht, Erbrecht, Vorsorge / Vorsorgerecht
Thema:
Altersvorsorge: Mehr Flexibilität in der Säule 3a
Stichworte:
13. AHV Rente, 3. Säule, AHV, Erbfolge, Flexibilität, Pensionskasse, Säule 3a, Vorsorge
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Der Bundesrat hat am 12.06.2026 weitreichende Verordnungsänderungen in der 2. und 3. Säule beschlossen. 

Während Sparerinnen und Sparer in der Säule 3a künftig deutlich mehr Spielraum bei der Begünstigtenordnung erhalten, sichern Anpassungen in der beruflichen Vorsorge (BVG) die ungekürzte Auszahlung der neuen 13. AHV-Rente und erleichtern Pensionskassen das Absichern von Währungsrisiken.

Säule 3a: Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung ab Juni 2027

Mit der Revision der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) setzt der Bundesrat ein Postulat zur erleichterten Erbfolgeplanung um. 

Ab dem 01.06.2027 erhalten Versicherte erheblich mehr Freiheit bei der Bestimmung ihrer Begünstigten im Todesfall.

  • Erhöhte Flexibilität
    • Bislang waren die Spielräume zur Aufteilung des Vorsorgekapitals eng begrenzt. 
    • Künftig können Versicherte die Rangordnung der Begünstigten freier gestalten. 
    • So wird es beispielsweise möglich, die eigenen Kinder als Erstbegünstigte des 3a-Guthabens einzusetzen, selbst wenn der Erblasser verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. 
    • Dies trägt insbesondere den Bedürfnissen moderner Patchworkfamilien Rechnung.
  • Übergangsfrist
    • Damit Banken und Versicherungen ihre Reglemente und Systeme anpassen können, tritt diese Änderung erst Mitte 2027 in Kraft.

Berufliche Vorsorge (BVG): Koordination mit der 13. AHV-Rente und Liquiditätshilfe

Ein zweites Verordnungspaket zur BVV 2 tritt bereits per 01.08. 2026 in Kraft, um wichtige Schnittstellen zur AHV und den Finanzmärkten rechtzeitig neu zu regeln.

  • Schutz vor Leistungskürzungen
    • Die BVV 2 sieht vor, dass die kombinierte Rente aus Pensionskasse und AHV maximal 85 Prozent des letzten AHV-Lohns betragen darf (sogenannte Überentschädigungsgrenze). 
    • Ohne Gesetzesanpassung hätte die Einführung der 13. AHV-Rente im Dezember 2026 dazu führen können, dass dieser Grenzwert überschritten wird und Pensionskassen ihre Leistungen hätten kürzen müssen. 
    • Der Bundesrat schliesst die 13. AHV-Altersrente nun explizit aus dieser Berechnung aus.
  • Absicherung von Wechselkursrisiken
    • Pensionskassen erhalten neu die regulatorische Möglichkeit, kurzfristige Liquidität über befristete und streng regulierte Repo-Geschäfte (Wertpapierpensionsgeschäfte) zu beschaffen. 
    • Dies erleichtert es den Kassen, Währungsrisiken bei ihren Auslandsinvestitionen effizient abzusichern, ohne dafür dauerhaft unrentable Cash-Bestände halten zu müssen.

Fazit

Die beschlossenen Anpassungen modernisieren das Schweizer Dreisäulensystem an entscheidenden Stellen. Die Flexibilisierung der Säule 3a ist eine längst überfällige Antwort auf die gesellschaftliche Realität von Patchworkfamilien. Gleichzeitig beweist der Bundesrat mit den raschen Anpassungen im BVG-Bereich pragmatisches Handeln: Er verhindert ungewollte Rentenkürzungen durch die 13. AHV-Rente und stärkt das Risikomanagement der Schweizer Pensionskassen in einem volatilen Marktumfeld.

Dokumente

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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