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Arbeitsrecht / Arbeitsgesetz (ArG) / Gemeindeautonomie

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Mindestlohnregelungen: In den Städten Zürich und Winterthur rechtsgültig

Bundesgericht widerspricht Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

Datum:
11.06.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Thema:
Mindestlohnregelungen
Stichworte:
Arbeitsgesetz, Gemeindeautonomie, Mindeslohn, Mindestlohnregelung, Winterthur, Zürich
Entscheid:
BGer 2C_28/2025, BGer 2C_30/2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Die Mindestlohnregelungen der Städte Zürich und Winterthur sind gemäss Bundesgericht (BGer) gültig.

Das Bundesgericht

  • heisst daher die Beschwerden der beiden Städte gut und
  • hebt die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf.

Die kommunalen Verordnungen zum Mindestlohn sind laut Bundesgericht mit dem kantonalen Recht vereinbar.

Grundlage

Die Stimmberechtigten der Städte Zürich und Winterthur hatten 2023 die jeweilige kommunale Verordnung zum Mindestlohn angenommen:

  • Verordnungen zur Einführung eines Mindestlohns in den Städten Zürich und Winterthur.

Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess 2024 die gegen die Mindestlohnverordnungen erhobenen Beschwerden gut und hob diese auf, weil sie nicht mit kantonalem Recht vereinbar seien.

Das Bundesgericht hiess nun die Beschwerden der Städte Zürich und Winterthur gut.

Die beiden kommunalen Mindestlohnverordnungen

  • leben damit wieder auf und
  • es bleibt den Stadträten von Zürich und Winterthur überlassen,
    • diese in Kraft zu setzen.

Erwägungen des Bundesgerichts

Die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

  • verstossen gegen die Gemeindeautonomie
    • Die Gemeinden des Kantons Zürich verfügen über ausreichende Handlungsfreiheit, um Mindestlohnvorschriften zu erlassen.
      • Keine ausdrückliche Grundlage in der Kantonsverfassung für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe durch die Gemeinden erforderlich;
      • Die Zürcher Gemeinden geniessen gemäss der Kantonsverfassung eine sehr weitgehende Autonomie. Sodann ist davon auszugehen, dass die beiden betroffenen Städte aufgrund der Vertrautheit mit den lokalen Bedingungen und der Nähe zu den Betroffenen mit ihren Mindestlohnregelungen die Erwerbsarmut ebenso zweckmässig bekämpfen können wie der Kanton.
  • verletzen die Verfassungs- und Gesetzesrechte im Kanton Zürich
    • Die getroffenen Regelungen zur Sozialhilfe mit kommunalen Mindestlohnvorschriften stehen dem nicht entgegen.
  • laufen dem Sozialhilfeziel des Staates zuwider
    • Das Ziel der «Mindestlohnregelungen» ist es gerade, zu verhindern, dass betroffene «working poor» Sozialhilfe beziehen müssen.
  • widersprechen den Bundesverfassungszielen
    • Die kommunalen Mindestlohnverordnungen stehen schliesslich auch im Einklang mit
      • dem in der Bundesverfassung enthaltenen und
      • von der Kantonsverfassung bestätigten
    • Sozialziel,
      • wonach «Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können».

BGer 2C_28/2025BGer 2C_30/2025

Weiterführende Informationen

Medienbericht des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom

«Die Städte Zürich und Winterthur erliessen je eine Verordnung zur Einführung eines städtischen Mindestlohns. Das Verwaltungsgericht heisst dagegen erhobene Beschwerden gut und hebt die Verordnungen auf.

«Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist den Kantonen in gewissen Grenzen erlaubt, einen Mindestlohn als sozialpolitische Massnahme einzuführen. Die in den Städten Zürich und Winterthur vorgesehenen Mindestlöhne liegen innerhalb der zulässigen Grenzen und sind mit der Wirtschaftsfreiheit und dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts vereinbar.

Jedoch lassen weder die Verfassung des Kantons Zürich noch das kantonale Sozialhilfegesetz den Gemeinden Raum, um zur Vermeidung von Armut in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse einzugreifen. Die Verordnungen zur Einführung eines Mindestlohns verstossen damit gegen kantonales Recht.

Eine Minderheit des Spruchkörpers vertritt die Auffassung, dass das kantonale Recht den Gemeinden Raum zur Einführung eines Mindestlohns lässt.

Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Die anonymisierten Urteile sind in der Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts unter den Verfahrensnummern AN.2024.00001 und AN.2024.00002 zu finden.»

Medienmitteilung vom 29.11.2024

Mindestlohnregelungen

Arbeitsrecht allgemein

Arbeitsrecht Lohn / Lohnforderungen

Arbeitsrecht ArV 1 + ArG etc.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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