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Strafprozessrecht / Anwaltsrecht

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Kapazitätsmangel + Pflichtverletzungen bei der Ausübung des Anwaltsberufs: Absetzung des amtlichen Verteidigers

Datum:
07.07.2026
Rechtsgebiet:
Strafprozessrecht, Anwälte / Mediatoren
Thema:
Kapazitätsmangel + Pflichtverletzungen bei der Ausübung des Anwaltsberufs
Stichworte:
Absetzung, amtlicher Verteidiger, Anwaltsberuf, Ausübung, Berufsregeln, Kapazitätsmangel, Pflichtverletzungen
Erlass:
StPO 130 lit. a, b + d; StPO 134 Abs. 2, StPO 331 Abs. 4 + 5; StPO 336 Abs. 2 + 5; BGFA 12 lit. a
Entscheid:
BGer 7B_286/2025 vom 27.11.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Strafprozessrecht

  • StPO 130 lit. a, b + d; StPO 134 Abs. 2, StPO 331 Abs. 4 + 5; StPO 336 Abs. 2 + 5

Anwaltsrecht

  • BGFA 12 lit. a

Summary

Im konkreten Fall ging es um Absetzung der amtlichen Verteidigung gegen den Willen der beschuldigten Person bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern im Rahmen der Mandatsführung bzw. um die Pflicht zur sorgfältigen Ausübung des Anwaltsberufs.

Erwägungen + Beschluss

Fehlverhalten des amtlichen Verteidigers

Die

  • eigenmächtige Weigerung der amtlichen Verteidigung, zur Hauptverhandlung zu erscheinen,

und

  • damit das Erzwingen einer Ladungsabnahme – bei notwendiger Verteidigung –

ist

  • in strafprozessualer und
  • in standesrechtlicher Hinsicht

ein

  • schwerwiegendes Fehlverhalten.

Ein solches Fehlverhalten kann

  • zur EntIassung aus dem amtlichen Mandat führen,
    • selbst wenn die beschuldigte Person einen Verteidigerwechsel ablehnt.

Kapazitäts-Prüfung

Bereits bei der Mandatsübernahme hat der amtliche Verteidiger

  • gewissenhaft zu prüfen, ob er
    • den (allenfalls auch dringlichen) zeitlichen und sachlichen Anforderungen des Mandats gerecht werden kann.

Mandatsablehnung bei Kapazitätsmangel

Bei sich abzeichnender, unzureichender Kapazität

  • muss der amtliche Verteidiger den Auftrag ablehnen.

Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss vom 21.02.2025
UP250001
ZR 125 (2026) Nr. 26, S. 94 ff.

Bestätigt in BGer 7B_286/2025 vom 27.11.2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: gerichte-zh.ch

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