Strafprozessrecht
- StPO 130 lit. a, b + d; StPO 134 Abs. 2, StPO 331 Abs. 4 + 5; StPO 336 Abs. 2 + 5
Anwaltsrecht
- BGFA 12 lit. a
Summary
Im konkreten Fall ging es um Absetzung der amtlichen Verteidigung gegen den Willen der beschuldigten Person bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern im Rahmen der Mandatsführung bzw. um die Pflicht zur sorgfältigen Ausübung des Anwaltsberufs.
Erwägungen + Beschluss
Fehlverhalten des amtlichen Verteidigers
Die
- eigenmächtige Weigerung der amtlichen Verteidigung, zur Hauptverhandlung zu erscheinen,
und
- damit das Erzwingen einer Ladungsabnahme – bei notwendiger Verteidigung –
ist
- in strafprozessualer und
- in standesrechtlicher Hinsicht
ein
- schwerwiegendes Fehlverhalten.
Ein solches Fehlverhalten kann
- zur EntIassung aus dem amtlichen Mandat führen,
- selbst wenn die beschuldigte Person einen Verteidigerwechsel ablehnt.
Kapazitäts-Prüfung
Bereits bei der Mandatsübernahme hat der amtliche Verteidiger
- gewissenhaft zu prüfen, ob er
- den (allenfalls auch dringlichen) zeitlichen und sachlichen Anforderungen des Mandats gerecht werden kann.
Mandatsablehnung bei Kapazitätsmangel
Bei sich abzeichnender, unzureichender Kapazität
- muss der amtliche Verteidiger den Auftrag ablehnen.
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss vom 21.02.2025
UP250001
ZR 125 (2026) Nr. 26, S. 94 ff.
Bestätigt in BGer 7B_286/2025 vom 27.11.2025
Art. 130 StPO Notwendige Verteidigung
Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
- die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
- ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
- sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
- die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
- ein abgekürztes Verfahren (Art. 358–362) durchgeführt wird.
Art. 134 StPO Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung
1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
Art. 331 StPO Ansetzen der Hauptverhandlung
1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.
2 Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen; dabei macht sie die Parteien auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Sie setzt der Privatklägerschaft die gleiche Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage.240
3 Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.
4 Die Verfahrensleitung setzt Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen.
5 Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen.
Art. 336 StPO Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung
1 Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:
- Verbrechen oder Vergehen behandelt werden; oder
- die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet.
2 Die amtliche und die notwendige Verteidigung haben an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.
3 Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
4 Bleibt die beschuldigte Person unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar.
5 Bleibt die amtliche oder die notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhandlung verschoben
Art. 12 BGFA Berufsregeln
Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
- Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
- Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
- Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
- Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
- Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
- Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
- Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
- Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
- Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
- Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
Weiterführende Informationen
- Anwaltsrecht / Auftragsrecht
- Anwaltsrecht / Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Arbeit
- Strafprozessrecht / Bestellung des amtlichen Verteidigers
- Strafprozessrecht / Grundzüge der Strafprozessordnung
- Strafprozessrecht / Verteidigerwechsel
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: gerichte-zh.ch