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Strafverteidiger

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Verteidigerwechsel

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ist eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet, kann die Verfahrensleitung einer anderen Person übertragen (vgl. StPO 134 Abs. 2):

  • Veranlassung

    • Auf Gesuch hin

      • Gesuchsteller
        • Beschuldigte Person
        • Verteidiger
    • Von Amtes wegen

  • Gründe

    • Allgemein

      • Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger
      • Bei einer Interessenkollision zwischen dem Verteidiger und der Gegenpartei (vgl. BGer 1B_293/2016, Erw. 2.1)
      • Andere Gründe
    • Praxiserweiterung

      • Eine engagierte und effiziente Verteidigung kann nicht nur bei einem gestörten Vertrauensverhältnis nicht mehr gewährleistet sein, sondern auch bei einer objektiven Pflichtverletzung des Verteidigers
      • Es darf daher nicht alleine nur die subjektive Empfinden des Beschuldigten abgestellt werden, sondern es muss das gestörte Vertrauensverhältnis in nachvollziehbarer Weise glaubhaft gemacht und objektiviert sein
  • Glaubhaftmachung

    • Allgemein

      • Der Gesuchsteller muss die Gründe für einen Wechsel des amtlichen Verteidigers zwar nicht beweisen, aber glaubhaft machen
    • Verteidiger

      • Der amtliche Verteidiger, der sein Mandat niederlegen und so einen Verteidigerwechsel motivieren will, hat mit Rücksicht auf das Anwaltsgeheimnis eine nachvollziehbare Erklärung abzugeben
    • Beschuldigter

      • Auch der Beschuldigte hat die Gründe für den beantragten Vertreterwechsel glaubhaft zu machen
    • Rechtliches Gehör

      • Sowohl die verteidigungsmässig verbeiständete Partei als auch der amtliche Verteidiger haben das Recht auf Anhörung (vgl. BGE 133 IV 335, Erw. 6)
  • Ungenügende Voraussetzungen / keine Verletzung des Anspruchs auf eine wirksame Verteidigung

    • Für die Anordnung eines Verteidigerwechsels sind nicht ausreichend:
      • Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den bisherigen Verteidiger vertreten zu werden
      • Nicht-Übernahme einer vom Beschuldigten gewünschten, problematischen Verteidigungsstrategie
      • Weigerung des Verteidigers, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen
  • Genügende Voraussetzungen / Verletzung des Anspruchs auf eine wirksame Verteidigung

    • Andeutung des Verteidigers eines nicht geständigen Beschuldigten, sie halte ihren Mandanten für schuldig (vgl. BGE 128 IV 161, Erw. 2.4 – 2.5)
    • Nichtwahrung von Verfahrensrechten zum Nachteil des Beschuldigten, wegen mangelnder Rechtskenntnisse des Verteidigers (BGer 1B_297/2015, Erw. 2)
    • Widerruf des Verteidigermandates, weil die vom Verteidiger gewählte Verteidigungsstrategie für Straf(untersuchungs)behörde ihrer Ansicht nach unnötigen Aufwand verursacht (zB zu beantwortende Haftentlassungsgesuche) (vgl. BGer 1B_187/2013, Erw. 2)
  • Rechtsmittel

    • Allgemeines

      • Bei einem Verteidiger-Wechsel ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Legitimationsvoraussetzungen einer Beschwerde in Strafsachen vielschichtig
    • Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten

      • Regelfall
        • Kein nicht wieder gut zu machender Nachteil
      • Ausnahme
        • Vom Beschwerdeführer nachzuweisende besondere Gründe
    • Beschuldigter

      • Anordnung eines Verteidigerwechsel gegen den Willen des Beschuldigten
        • Der Beschuldigte muss in seinem Rechtsmittel den nicht wieder gut zu machenden Nachteil in seiner Beschwerde nachweisen, sofern und soweit dieser nicht offensichtlich ist
    • Verteidiger

      • Will sich der amtliche Verteidiger gegen seine Auswechslung zur Wehr setzen, bedarf es keine wieder gut zu machenden Nachteils
      • Grund:
        • Es handelt sich beim Widerrufsentscheid um einen Endentscheid (vgl. BGer 1B_243/2017, Erw 1.3)
    • Interessenkonflikt bei eine privat beigezogenen Verteidiger

      • Keine besondere Begründung erforderlich.

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 156 f., Rz 482 ff.

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