Im Mietrecht besteht grundsätzlich kein Rücktrittsrecht vom Mietvertrag.
Eine Vertragsauflösung bedarf
- entweder
- der Vereinbarung zwischen den Parteien, d.h. zwischen Mieter und Vermieter,
- oder
- der Kündigung einer Partei, hier des Mieters,
- allenfalls aus wichtigen Gründen.
- der Kündigung einer Partei, hier des Mieters,
Gibt der Mieter die Sache zurück,
- ohne Kündigungsfrist oder
- Kündigungstermin einzuhalten,
wird er von seinen Verpflichtungen nur befreit,
- wenn er
- einen zumutbaren Ersatzmieter vorschlägt.
Kantonsgericht Freiburg
13.01.2026
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Begriff und Geltungsbereich
I. Begriff
Art. 253 OR
Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten.
M. Vorzeitige Rückgabe der Sache
Art. 264 OR
1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
2 Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.
3 Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:
- an Auslagen erspart und
- durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.
III. Ausserordentliche Kündigung
1. Aus wichtigen Gründen
Art. 266g OR
1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.
Weiterführende Informationen
- Mietvertrag
- Rücktritt vom Mietvertrag
- Vertragsauflösung
- Kündigungsvoraussetzung
- Vorzeitige Rückgabe der Mietsache
- Übertragung Mietvertrag
Quelle
LawMedia Redaktionsteam