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Betreibungsrückzug

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BETREIBUNGSRÜCKZUG

Rechtsgebiet:
Betreibungsrückzug
Stichworte:
Betreibung, Betreibungsrückzug
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Funktion der Rückzugserklärung

Der Betreibungsrückzug bezweckt die Beendigung eines laufenden Betreibungsverfahrens.

Rechtsnatur der Rückzugserklärung

Der Betreibungsrückzug ist eine Erklärung in einem laufenden verwaltungs-rechtlichen Verfahren.

Rückzugs-Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Betreibungsrückzug sind:

  • Laufende Betreibung
  • Verfahrensfortschritt nicht bis zur Auszahlung des Verwertungserlöses gediehen
  • Rückzugserklärung des Gläubigers ans zuständige Betreibungsamt.

Individualabreden

  • In Vergleichsvereinbarungen sollten
    • Betreibungsrückzug und Löschung des Betreibungsregistereintrages gleichzeitig geregelt werden
    • die Ermächtigung zum Rückzug bzw. zum Löschungsantrag festgelegt werden, insbesondere auch, dass der Schuldner dies (zB bei Untätigkeit des (bezahlten) Gläubigers selber veranlassen könne.

Form der Rückzugserklärung

Der Betreibungsrückzug kann erfolgen:

  • schriftlich
  • mündlich zu Protokoll.

Verbesserliche Fehler

  • „Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben“ (SchKG 32 Abs. 4).

Inhalt der Rückzugserklärung

Die Betreibungsrückzugs-Eingabe enthält in der Regel:

  • Adressat
    • Zuständiges Betreibungsamt
  • Antrag
    • Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Betreibung Nr. …. zurückgezogen werde.
    • Es sei der Eintrag aus der Betreibung Nr. …. im Betreibungsregister des Schuldners zu löschen.
  • Begründung
    • Rückzugserklärung ohne Grundangabe möglich
    • Löschungsbegehren/Begründung:
      • Vergleich und Zahlung
      • gegebenenfalls Irrtum.

Betreibungsaufhebung und Betreibungseinstellung

» Betreibungsaufhebung / Betreibungseinstellung

Betreibungskosten?

Die Betreibungskosten sind der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) geregelt.

Für „nicht besonders tarifierte Eintragungen“ kann eine Gebühr von CHF 5 erhoben werden.

Die Betreibungsämter verlangen für den Betreibungsrückzug meistens nichts.

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