LAWNEWS

Zivilprozessrecht

QR Code

Fragepflicht des Gerichts nach Treu und Glauben

Datum:
06.03.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Fragepflicht, Gericht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 52 / ZPO 56

Sachverhalt

Im Rahmen einer Grundstücks-Zwangsvollstreckung verlangte der Schuldner und Pfandeigentümer eine Neuschätzung nach VZG 9 Abs. 2.

Das zuständige Gericht setzte ihm Frist zur Bevorschussung der Neuschätzung an.

Stattdessen reichte der Schuldner und Pfandeigentümer ein von einem unabhängigen Fachmann erstelltes neues Gutachten ein.

Prozessgeschichte

Die Vorinstanz trat – ohne Weiterungen – auf das Gesuch des Schuldners nicht ein.

Erwägungen und Entscheid der Rechtsmittelinstanz

Das Obergericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf, mit der Begründung, dass die Vorinstanz einen Laien, welcher eine Auflage offenkundig falsch verstanden und darum nicht befolgt habe, hätte auf seinen Irrtum hinweisen müssen.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Urteil vom 21.01.2019
PS 180246
ZR 118 (2019) Nr. 5, S. 29 f.

Art. 9 VZG   B. Schätzung

B. Schätzung

1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.

2 Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.