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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Gebührenverordnung SchKG (GebV SchKG) – Änderungsvernehmlassung

Datum:
08.05.2018
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Betreibung, Gebührenverordnung, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassungsdauer: 13.07.2018

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11.04.2018 beschlossen, verschiedene Gebühren im Betreibungswesen an die Bedürfnisse der Praxis anzupassen und hiezu die Vernehmlassung zu eröffnen.

Anlass für die Änderung der Gebührenverordnung zum SchKG ist eine neue Gesetzesbestimmung SchKG 8a Abs. 3 lit. d, die das Parlament am 16.12.2016 verabschiedet hat. Diese Bestimmung erlaubt dem betriebenen Schuldner, vom Betreibungsamt zu verlangen, dass über eine Betreibung keine Auskunft mehr gegenüber Dritten erteilt wird, wenn der Gläubiger während drei Monaten keine Anstalten getroffen hat, den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen.

Weil dem Betreibungsamt durch ein solches Schuldnerbegehren ein administrativer Aufwand entsteht, ist für das Gesuch und dessen Bearbeitung eine Gebühr vorgesehen. Der Bundesrat schlägt eine Gebühr von CHF 20 vor, die der Schuldner zusammen mit den Auslagen für die Übermittlung bei der Einreichung des Gesuchs bezahlen muss.

Die geplante Änderung der GebV SchKG sieht weitere Anpassungen vor:

  • Aufforderung an den Schuldner, eine Betreibungsurkunde persönlich auf dem Amt entgegenzunehmen
    • neu CHF 8.00
  • Protokollierung des Rückzugs einer Betreibung durch das zuständige Betreibungsamt
    • zukünftig kostenlos
  • SchKG-Summarverfahren
    • Erhöhung der maximalen Gerichtskosten, damit die Gerichte ihrem Aufwand im Einzelfall besser Rechnung tragen können
  • Nicht in elektronischer Form eingereichte Betreibungsbegehren
    • neu eine Gebühr von CHF 5.00, da der elektronische Datenaustausch im Betreibungsverfahren mittlerweile zum Standard geworden ist.

Die Kantone werden ausserdem im Rahmen der Vernehmlassung dazu befragt, ob der wiederholt erhobene Vorwurf zutreffe, dass die Gebühren im Betreibungswesen zu hoch seien und zu unangemessenen Gewinnen bei den Kantonen und Gemeinden führten. – Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zur Motion 17.4092 «Tiefere Gebühren bei Schuldbetreibung und Konkurs» in Aussicht gestellt, diese Frage abzuklären.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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