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Geldwäschereigesetz (GwG): BR verabschiedet Änderungsbotschaft

Datum:
27.06.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
Auftragsrecht, Bankenrecht, Geldwäschereigesetz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Schärfere GwG-Regeln für Berater, Anwälte, Treuhänder und Domizilgeber etc. etc.

Der Bundesrat hat am 26.06.2019 die Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes (GwG)verabschiedet. Die Vorlage folgt der Strategie zur Finanzmarktpolitik des Bundesrats für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz und berücksichtigt die Empfehlungen des Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) über die Schweiz.

Die Vorlage erneuert das bekannte Abwehrdispositiv der Schweiz zur Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung, indem sie dem neusten, vierten Länderbericht des FATF zur Schweiz Rechnung trägt.

Die Vernehmlassung der Vorlage dauerte vom 01.06.2019 bis zum 21.09.2018. Aufgrund der Ergebnisse passte der Bundesrat gewisse Massnahmen an und nahm eine neue Massnahme in die Vorlage auf. Der Bundesrat erwähnt hiezu folgende Änderungspunkte:

  • Berater sollen gemäss GwG nicht nur Sorgfaltspflichten und eine Prüfpflicht beachten, sondern neu zusätzlich eine Meldepflicht wahrnehmen müssen.
    • Im Gegenzug soll die Massnahme nur Dienstleistungen für Sitzgesellschaften oder Trusts erfassen.
  • Das Melderecht soll, entgegen dem Vorschlag in der Vernehmlassungsvorlage, beibehalten werden.
    • Der Unterschied zwischen Meldepflicht und Melderecht soll auf Verordnungsstufe geklärt werden.
  • Neu sollen die Finanzintermediäre ausserdem eine Geschäftsbeziehung abbrechen dürfen, wenn sie nach einer Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) binnen 40 Tagen keine Rückmeldung erhalten.
  • Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle soll neu die Geldwäschereiaufsicht für gewisse Finanzintermediäre im Bereich des Handels mit Bankedelmetallen (Handelsprüfer) übernehmen.

Das Parlament dürfte sich voraussichtlich im 2. Halbjahr 2019 mit den Massnahmen befassen.

Das Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist frühestens auf Anfang 2021 zu erwarten.

Mehr:

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Auszüge aus dem Erlassentwurf (Unterstellung Berater und Sorgfaltspflichten (Teil))

Art. 2 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 2 Bst. abis und g

1 Dieses Gesetz gilt:

  1. für natürliche und juristische Personen, die gewerblich für Dritte Geschäfte

im Zusammenhang mit einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten vorbereiten oder ausführen (Beraterinnen und Berater):

  1. Gründung, Führung oder Verwaltung von:
  • Sitzgesellschaften mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland
  • Trusts im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens vom 1. Juli

1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung,

  1. Organisation der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit Tätigkeiten

nach Ziffer 1,

  1. Kauf oder Verkauf von Gesellschaften nach Ziffer 1,
  2. Bereitstellung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für eine

Gesellschaft oder für einen Trust nach Ziffer 1,

  1. Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners.

2 Finanzintermediäre sind: ……….

 

abis. die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018;

 

  1. die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933 (EMKG).

 

 

Gliederungstitel nach Art. 8a

1b. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater

Art. 8b Sorgfaltspflichten

1 Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen:

  1. Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 Abs. 1);
  2. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2

Bst. a und b);

  1. Dokumentationspflicht (Art. 7).

2 Sie müssen die Hintergründe und den Zweck des von Dritten gewünschten Geschäfts abklären.

3 Der Bundesrat konkretisiert diese Pflichten und legt fest, wie sie zu erfüllen sind.

 

Art. 8c Organisatorische Massnahmen

Beraterinnen und Berater treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.

 

Art. 9 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 1ter, 1quater und 2

1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23

(Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:

c. aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel

22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation

den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.

1ter Eine Beraterin oder ein Berater muss der Meldestelle unverzüglich Meldung

erstatten, wenn sie oder er:

  1. weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass das von ihr oder ihm vorbereitete

oder ausgeführte Geschäft im Zusammenhang steht mit Vermögenswerten:

  1. die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel

260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB stehen,

  1. die aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen

nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,

  1. die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen,

oder

  1. die der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;

b. Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht.

1quater Aus den Meldungen nach den Absätzen 1–1ter muss der Name des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers, der Beraterin oder des Beraters kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.

2 Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen

und Notare, soweit:

  1. ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht; oder
  2. sie im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Finanztransaktion im Namen oder auf

Rechnung einer Kundin oder eines Kunden ausführen.

 

Art. 9a Abs. 2

2 Er führt Kundenaufträge, die bedeutende Vermögenswerte betreffen, nur in einer Form aus, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.

 

Art. 9b Abbruch der Geschäftsbeziehung

1 Teilt die Meldestelle nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB7 dem Finanzintermediär

nicht innert 40 Arbeitstagen mit, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt, so kann der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung abbrechen.

2 Der Finanzintermediär, der die Geschäftsbeziehung abbrechen will, darf den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.

3 Die Beraterin oder der Berater, die oder der eine Meldung nach Artikel 9 Absatz

1ter Buchstabe a erstattet, kann die Geschäftsbeziehung jederzeit abbrechen.

4 Der Abbruch der Geschäftsbeziehung und das Datum des Abbruchs sind der Meldestelle unverzüglich mitzuteilen.

5 Nach dem Abbruch der Geschäftsbeziehung ist das Informationsverbot nach Artikel 10aAbsätze 1 und 5 weiterhin einzuhalten.

 

Art. 10 Abs. 1 und 2

1 Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB8 im Zusammenhang stehen, sobald ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt.

2 Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Meldestelle im Falle von Absatz 1 die Übermittlung der

gemeldeten Informationen mitgeteilt hat oder er im Falle von Absatz 1bis der Meldestelle Meldung erstattet hat.

 

Art. 10a Abs. 1, 3 Einleitungssatz sowie 3bis, 5 und 6

1 Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren,

dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB9 erstattet hat. …“

 

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