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Namensrecht

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Namensänderung

Rechtsgebiet:
Namensrecht
Stichworte:
Namensrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzliche Grundlage

  • ZGB 30
  • ZGB 30a

Grundsatz

Der Familienname ist unabänderlich.

Ausnahmen

Familiennamenbildung bei der Heirat

  • Jeder Ehegatte behält seinen Namen (ZGB 160 Abs. 1).
  • Die Brautleute können aber gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (ZGB 160 Abs. 2).
  • www.heirat.ch

Änderung bei Scheidung

  • Der Ehegatte, der einen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung (ZGB 119).
  • Er kann aber jederzeit gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will (ZGB 119).

Name der Ehefrau als Familienname

  • Nur bei Vorliegen achtenswerter Gründe (ZGB 30 Abs. 2).

Änderungen bei Tod eines Ehegatten

Stirbt ein Ehegatte, so kann der andere, wenn er bei der Eheschliessung seinen Namen geändert hat, jederzeit gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

Änderungen aus achtenswerten Gründen

(ZGB 30 Abs. 1)

  • Achtenswerte Gründe = besondere Gründe
  • Frage des Ermessens, welches die Behörde nach den Regeln von Recht und Billigkeit (ZGB 4) auszuüben hat
  • keine unzulässige, missbräuchliche oder sittenwidrige Gründe

Literatur

  • HAUSHEER HEINZ / AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, 2016, N 16.38
  • GRAF-GAISER CORA, Das neue Namens- und Bürgerrecht, FamPra.ch 2013, 251 ff., 282

Aktuell: Doppelnamen abgeben / Ledignamen annehmen

Ab 2013 können Verheiratete ihre Doppelnamen abgeben und/oder ihren Ledignamen wieder annehmen.

Die Namen gemeinsamer Kinder können ebenfalls geändert werden, jedoch nur innerhalb einer Übergangsfrist. Durch eine persönliche Erklärung und gegen eine Gebühr von 75 CHF ist die Namensänderung auf dem Zivilstandsamt möglich.

Aktuelle Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
law-news.ch » “Doppelnamen abgeben / Ledignamen wieder annehmen”

Literatur

  • HAUSHEER HEINZ / AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, 2016, N 16.38
  • GRAF-GAISER CORA, Das neue Namens- und Bürgerrecht, FamPra.ch 2013, 251 ff., 282

Gerichtliche Anfechtung

  • Rechtsgrundlage
    • ZGB 30 Abs. 3
  • Aktivlegitimation
    • Person, die ihren Namensrechten verletzt ist
  • Passivlegitimation
    • Verletzer
  • Gründe
    • Bei seltenen Familiennamen
    • Bei Vortäuschung familiärer Bande
    • Frist
      • 1 Jahr ab Kenntnisnahme (relative Frist)
      • Keine absolute Frist.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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