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Verkehrsrecht

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Abgas-Skandal: Eine Auslegeordnung

Datum:
04.11.2015
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Abgas-Skandal, Abgasmanipulation, ASTRA, Dieselmotoren, Vorläufiges Zulassungsverbot
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Bekanntlich hat einer der weltgrössten Autokonzerne angeblich Dieselmotoren hergestellt, die die EU 5-Norm nicht erfüllen und/oder mit einer beschönigenden Abgasselbstdiagnose-Software versehen seien.

Der VW-Konzern hat sofort Reue bekundet. Die technischen Massnahmen soll er umgehend an die Hand genommen haben und es wurden die Kommunikationskanäle für die verunsicherten Kunden aufgebaut.

Gleichwohl stellt sich für viele betroffene Autobesitzer die Frage, ist mein Fahrzeug aus dem Konzern betroffen und wie geht es weiter bzw. wie soll ich mich verhalten.

Die vom Konzern geplanten Massnahmen sind angesichts der vermeldeten Anzahl Fahrzeuge (9,6 Mio.; siehe nachfolgende Box) eine Mammut-Aufgabe. Angesichts dieser Situation ist dem Konzern eine gewisse Organisationszeit zu gewähren. Diese Vernunftshaltung hat indessen da ihre Grenzen, wo den betroffenen Autobesitzern Verjährungs- und Verwirkungsfristen für die Geltendmachung von Grundlagenirrtum und Mängeln ablaufen und zu einem Rechtsverlust führen. Ob und inwieweit der Konzern auf solche Einreden und Einwendungen verzichtet und Kulanz walten lässt, ist nicht bekannt.

Anzahl der angeblich mit Manipulations-Software ausgestatten Fahrzeuge

  • Audi
    • 2,1 Mio. betroffene Fahrzeuge
  • Seat
    • 700‘000 betroffene Fahrzeuge
  • Skoda
    • 1,2 Mio. betroffene Fahrzeuge
  • Volkswagen
    • ca. 5 Mio. betroffene Fahrzeuge und ca. 1,8 Mio. betroffene Nutzfahrzeuge

Gegenstand der Abgastest-Manipulation

ZEIT ONLINE schreibt am 21.09.2015: „Volkswagen hat eingeräumt, dass in Fahrzeuge mit Dieselmotor eine Software eingebaut wurde, die während offiziellen Emissionstests die Motorsteuerung so ändert, dass das Fahrzeug im Test weniger Abgase ausstößt als im realen Betrieb auf der Straße. Die US-Umweltbehörde EPA bezeichnet die Funktion als Abschalteinrichtung («defeat device«).

Dazu muss die Software erkennen, wann der Wagen im Prüfmodus ist. Eine solche Software allein ist nicht verboten – sie dient dazu, dass Autos mit dem Schleuderschutz ESP auf einem stationären Rollenprüfstand problemlos getestet werden können. Eine Funktion, die daraufhin Motorparameter verändert, ist hingegen verboten. Laut der EPA haben die Autos im Alltagsbetrieb die festgelegten Emissionsgrenzen um das bis zu 40-Fache überschritten. Die US-Umweltschutzbehörde wirft Volkswagen vor, auf diese Weise die betreffenden Vorschriften bewusst umgangen zu haben.“ (ZEIT ONLINE vom 21.09.2015, aktualisiert am 15.10.2015)

Änderung der Messvorschriften?

Die EU beabsichtigt, die Messvorschriften für die Fahrzeugtypen-Genehmigung so zu ändern, dass 2017 die Abgase wie im realen Fahrbetrieb auf der Strasse gemessen werden („Real Driving Emissions“). Umstritten bleibt, inwieweit der auf der Strasse gemessene Wert vom Laborgrenzwert abweichen darf.

In Deutschland fordert das Umweltbundesamt neue Abgastests auch für die rund 44 Mio. Gebrauchtwagen; die auf 2017 geplanten neuen, realitätsnäheren Neuwagentests alleine würden nicht ausreichen.

Betroffener Dieselmotor

Die Typenbezeichnung des betroffenen Dieselmotors lautet:

  • EA 189

Entwickelt wurde der Dieselmotor Mitte der 2000er-Jahre und ab 2007/8 als „sauberster Diesel aller Zeiten“ angeboten.

Der VW-Konzern konnte zwischenzeitlich für den neu entwickelten Motor EA 288 Entwarnung geben. Der Motor EA 288 sei mit Einführung des sog. „Modularen Querbaukastens“ (MQB), ohne Manipulationssoftware, auf den Markt gekommen.

Betroffene Modelle?

Das Bundesamt für Strassen (Astra) hat für die Schweiz die betroffenen Fahrzeugmarken, Motorentypen und Produktionsjahre am 02.10.2015 mitgeteilt. Wir berichteten:

Für Fahrzeugbesitzer der genannten Marken drängt sich die Frage auf, ob ihr Fahrzeug vom Abgas-Skandal betroffen ist.

Ist mein Fahrzeug betroffen?

Der VW-Konzern hat zwischenzeitlich für die betroffenen Marken die Möglichkeit zur digitalen Abfrage eingerichtet. Sie können die Fahrgestellnummer Ihres Auto eingeben und prüfen, ob Ihr Auto von der Emissionssache betroffen ist:

Mein Auto ist betroffen – wie kann ich mich verhalten?

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf betroffene Fahrzeuge, die als Neuwagen vom Markenhändler gekauft wurden. Für die Verhaltensfrage ist zuerst eine Auslegeordnung der relevanten Faktoren zu machen:

Fahrzeugnutzung

  • Funktionstauglichkeit
    • Weder Fahrverhalten, Motorenwirkungsgrad noch Treibstoffverbrauch würden durch die Steuerungssoftware beeinträchtigt, so das Konzernbekunden
  • Verkehrszulassung
    • Es ist zu differenzieren zwischen der Prüfsoftware und dem Emissionsverhalten des Dieselmotors
      • Prüfsoftware
        • Diese reguliert die Abgaswerte herunter, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand steht
        • Sollte die Typengenehmigung entzogen werden, stellt sich die Frage, ob automatisch die Verkehrszulassung für die einzelnen Fahrzeuge erlischt
      • Emissionsverhalten des Dieselmotors
        • Entzug Verkehrszulassung?
        • Betriebsbeschränkung?
        • Rückstufung (Downgrading auf EURO4)?
      • Solange die betroffenen Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen sind und die Mängelbehebung erfolgreich erledigt werden kann, dürfte sich der Schaden für die betroffenen Autobesitzer in Grenzen halten
      • Viel schlimmer wäre ein Entzug der Betriebsbewilligung (Verkehrszulassung)

Mängelbehebungsabsicht

  • Der Konzern hat für alle Marken einen Rückruf und eine Nachbesserung – für 2016 – angekündigt
    • Man hofft durch neue Ventile und Katalysatoren auf Besserung; unklar ist, ob dadurch der Dieselverbrauch ansteigt und, ob die Höchstgeschwindigkeiten reduziert würden
  • Das Bekunden, durch Rückruf und freiwillige Nachbesserung das den gutgläubigen Autokäufern verursachte Problem zu lösen, ist – wenn auch selbstverständlich – ein positiver Schritt des Konzerns

Prüfung, ob Garantiefrist noch läuft

  • Beizug des Autokaufvertrages
    • Konsultation der Gewährleistungsabrede (Garantieabrede)
  • Links
    • Garantie
    • Mängelrechte des Käufers
    • Eigenimport
      • Vgl. KRAFTFAHRZEUGVERTRIEB UND -KUNDENDIENST IN DER EUROPÄISCHEN UNION
        • Verordnung (EG) 1400/2002 der EU-Kommission vom 31.07.2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor

Garantiefrist ist abgelaufen

  • Geltendmachung von „Kulanz“
    • Zur Zeit ist unklar, ob in der Schweiz der Rückruf nur für „Fahrzeuge innerhalb der Garantiefrist“ erfolgt; es ist anzunehmen, dass mit dem Händlerverkäufer über eine „kulante Um- oder Nachrüstung“ gesprochen werden kann
    • Ob eine geldwerte Abgeltung des weiteren Schadens (allf. Treibstoffmehrkosten, höhere Verkehrsabgaben etc.) eingegangen wird, ist zu bezweifeln
  • Vorhalt von absichtlicher Täuschung (OR 28)
    • Inwieweit ein Markenhändler sich das absichtlich täuschende Vorhalten des Herstellers entgegen halten muss, bleibt Gerichten zu entscheiden überlassen (OR 28 II)
    • Trotzdem kann es sich lohnen, sich auf die „Sippenhaftung“ zu berufen, um eine kulante Regelung zu erreichen
    • Jahresfrist seit Kenntnis des Abgas-Skandals (OR 31)
    • Rechtsfolge: Vertragsauflösung / Rückabwicklung (= Nutzungsentschädigung für Betrieb)
  • Entscheid, Auto zu behalten oder zu verkaufen (bzw. zu ersetzen)
    • Dies ist von der weiteren Entwicklung der Abgasnormen und allfälligen Zulassungseinschränkungen im Verkehr (zB innere Cityrings) abhängig
  • Mögliche Fahrzeugverwendungs-Risiken
    • die Artikelfolge, Teil Betriebsbeschränkungen oder EU-Norm Rückstufung

Garantiefrist läuft noch

  • Vormerkung des Garantieablaufs
    • in der Agenda bzw.
    • in den „to do’s“
  • Entscheid
    • Der betroffene Autobesitzer, wird nach Feststellung seiner Betroffenheit entscheiden müssen, ob ihn die Thematik „kalt lässt“ und er die Rückrufaktion abwarten will bzw., ob er auch bei Erfolglosigkeit der Rückrufmassnahmen auf eine Rechtsverfolgung verzichten will (> Zuwarten) oder er seine Rechte wahren und ggf. später seine Gewährleistungsrechte nutzen will (> Garantieverlängerung / Mängelrüge)
  • Zuwarten
    • Der VW-Konzern hat Korrekturmassnahmen angekündigt
    • Im Rückruf-Falle werden die Autobesitzer benachrichtigt und das Auto zur Korrekturmassnahme in die Händlerwerkstatt gerufen (siehe oben)
    • Wer seine Gewährleistungsrechte nicht nutzen und einfach so zuwarten will, sollte dies bewusst tun
    • Die Geltendmachung von „Kulanz“ bleibt vorbehalten und kann vor allem im Falle einer Einkaufsmacht (Flottenbesitzer) nützen
  • Garantieverlängerung / Mängelrüge
    • Der betroffene Neuwagenkäufer hat zwei Möglichkeiten; er kann den Markenhändler, bei dem er den betroffenen Neuwagen kaufte, kontaktieren für:
      • Garantieverlängerung (> Tipps)
      • Mängelrüge und Verjährungsunterbrechung, im Falle der Verweigerung der Garantieverlängerung (> Tipps)
        • Die Qualifikation des Mangels ist für die Rügefrist von entscheidender Bedeutung:
        • Vorsätzlich, arglistig verschwiegener Mangel (OR 203)?
          • Arglistig verschwiegene Mängel können jederzeit gerügt werden
          • Problem: Zurechnung der Arglist des Herstellers zum Markenhändler? – Umstritten („Sippenhaftung“)
          • Rechtliche Durchsetzung Arglistvorwurf deshalb problembehafteter
        • Bloss versteckter Mangel?
          • „Ergeben sich später solche Mängel“ (Mängel, die trotz übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren), „so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.“ (vgl. OR 201 Abs. 3)
          • Offene und versteckte Mängel

Wertverminderung?

    • Da zur Zeit noch nicht feststeht, ob den Um- oder Nachrüstungsmassnahmen Erfolg beschieden ist, lässt sich die Frage nach einem möglichen Wertverlust heute nicht beantworten

Höhere Betriebskosten nach der Nachbesserung?

  • Es ist heute noch nicht absehbar, ob die Um- und Nachrüstungen im Rahmen des geplanten Rückrufs zu einem Kraftstoffmehrverbrauch und zu höheren Verkehrsabgaben führen werden

Fazit

Der betroffene Autobesitzer sollte genau abklären, ob seine Gewährleistungsrechte noch laufen und sich im Falle einer laufenden Garantiefrist überlegen bzw. entscheiden, ob er Zuwarten oder, ob er proaktiv seine Gewährleistungsrechte geltend machen will. – Auch hier genau überlegen, weil „Panik“ ein schlechter „Berater“ ist.

Wie weiter?

>>   Wer nicht zuwarten will, kann unsere Artikelfolge weiterlesen
>>   Entscheidungs- und Handlungsbedarf besteht vor allem für Autobesitzer der erwähnten Marken, deren Garantiefrist abläuft(> Tipps)

Tipps

  • Einvernehmliche Garantieverlängerung in Bezug auf den konkreten Anlass
    • Einholung einer Bestätigung des Neuwagenverkäufers, dass die Gewährleistung (Garantie) hinsichtlich der Abgaswerte von Motor und Selbstdiagnosesoftware etc. bis zur persönlich mitgeteilten Klärung der Abgaswertesache verlängert werde.
  • Im Weigerungsfall
    • Eingeschriebene Mängelrüge
    • Geltendmachung der Gewährleistungsrechte
      • Verjährungsunterbrechung (vgl. Verjährung)
      • Für Rechtslaien: Ggf. Beizug eines Rechtsanwalts vor Ort

04.11.2015 11:50

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