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Arbeitsrecht

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Krank während der Ferien

Datum:
14.08.2016
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitnehmer, Arztzeugnis, Lohnfortzahlung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Ferien, bleibt sein Ferienanspruch für die Krankheitstage erhalten. Im Einzelnen bedeutet dies für Arbeitnehmer und Arbeitgeber was folgt:

Ferienunfähigkeit?

  • Ausgangslage
    • Eine Arbeitsunfähigkeit muss nicht unbedingt eine Ferienunfähigkeit bedeuten
  • Anforderung
    • Eine Ferienunfähigkeit setzt eine Verunmöglichung des Erholungszweckes voraus
  • Erholungszweck
    • Der Erholungszweck kann in blossem Spazieren oder Schlafen bestehen
    • Die Unmöglichkeit von Aktivferien (zB Wandern, Bergsteigen, Radfahren usw.) schliesst eine Erholung nicht aus

Anspruch auf Feriennachgewährung

  • Zur Wahrung des Erholungszweckes hat der infolge Erkrankung ferienunfähige Arbeitnehmer Anspruch auf Nachgewährung der „Ferienunfähigkeitsdauer“
  • Nebst der Feriennachgewährung trifft den Arbeitgeber im Normalfall auch die Lohnfortzahlungspflicht, wie wenn der Arbeitnehmer nicht in den Ferien weilen würde

Keine automatische Ferienverlängerung

  • Infolge des Ferienbestimmungsrechtes des Arbeitgeber kann der erkrankte Arbeitnehmer nicht ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber seine Ferien um die „Ferienunfähigkeitsdauer“ verlängern

Anzeigepflicht

  • Den Arbeitnehmer trifft die Obliegenheit, dem Arbeitgeber seine Ferienunfähigkeit mitzuteilen

Nachweis der „Ferienunfähigkeit“

  • Grundsatz
    • Der Arbeitgeber muss die Feriennachgewährung nur akzeptieren, wenn der Arbeitnehmer seine Erkrankung ordnungsgemäss nachweist
  • Beweislast
    • Den Arbeitnehmer trifft die Beweislast, nachzuweisen, dass er krank und ferienunfähig war
  • Nachweisart
    • Der Ferienunfähigkeitsnachweis kann durch ein zeitnahes Arztzeugnis, welches sich über die Ferienunfähigkeit äussert, geführt werden.

Wer durch Krankheit oder Unfall effektiv ferienunfähig war, hat Anspruch auf

  • Feriennachbezug (Zeitpunktabsprache mit dem Arbeitgeber)
  • Lohnfortzahlung.

Der Arbeitnehmer, der Krankheitstage während der Ferien gutgeschrieben haben möchte, hat sich selber melden. Der Arbeitgeber muss also nicht von sich aus aktiv werden.

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