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Arbeitsrecht

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Sabbatical: Absicherung notwendig

Datum:
24.06.2019
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht, Ferienanspruch
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Sabbatical-Traum soll nicht zum Albtraum werden

Einleitung

Viele Arbeitnehmer träumen von einer Auszeit, von einem Sabbatical. Als Motive werden bezeichnet: Neue Energie tanken, Reisen (zB Weltreise), Persönlichkeitsentwicklung (zB Suche nach einer neuen persönlichen und/oder beruflichen Entfaltung) und dergleichen mehr.

Das Sabbatical (auch Sabbatjahr, Time-out, unbezahlter Langzeiturlaub etc.) ist ein temporäres, den Ferienanspruch übersteigendes Fernbleiben von der Arbeitsstelle.

Das Sabbatical hat für den Arbeitgeber nicht nur Vorteile (zB Erstarkung der Leistungsfähigkeit und der Motivation des Arbeitnehmers), sondern auch Nachteile (zB Vakanz, Stellvertretungsprobleme und temporärer Wissens- resp. know how-Verlust).

Nebst Kenntnis der Unternehmenskultur des Arbeitgebers und seiner Sabbatical-Praxis sollte der Arbeitnehmer, der ein Sabbatical plant, folgende grundsätzlichen Aspekte beachten:

  • Rechtliches
  • Versicherungsschutz
  • Finanzierung
  • Steuern

Rechtliches

In rechtlicher Hinsicht ist – wider Erwarten – einiges zu berücksichtigen.

Es empfiehlt sich das Sabbatical vertraglich zu regeln. Bei nicht zu erhoffenden späteren Streitigkeiten kann die Bekanntgabe der Auszeit-Initierung in einer Präambel nützlich sein. Auch zu klären ist die Rückkehr (Rückkehrgarantie bzw. Kündigungsausschluss) resp. die Regelung der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses (mit gleicher Arbeit oder bloss mit zumutbarer gleichwertiger Arbeit und bei Kadermitarbeitern in gleicher Funktion?).

Einem Sabbatical ist das Ruhen der Leistungspflicht des Arbeitnehmers und vice versa die Einstellung der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers inhärent.

Ein Kompromiss für die Sabbatical-Gewährung kann sein, dass der Arbeitnehmer für Notfälle erreich- oder rückrufbar ist.

Selbstverständlich kann von der Einstellung der Lohnzahlungspflicht abgewichen werden: Der Arbeitgeber bezahlt während der Auszeit – aus welchen Gründen auch immer – ganze oder teilweise den Lohn weiter oder es besteht dank eines Arbeitszeitmodells eine Kompensationsmöglichkeit, zB mit angesparten Überstunden.

Es ruhen die Nebenrechte und –pflichten bzw. das Weisungsrecht und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Während der Auszeit wird pro rata temporis kein Ferienguthaben geäufnet bzw. das jährliche Ferienguthaben gekürzt. Eine anderslautende Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zB keine auszeit-bedingte Ferienkürzung, bleibt möglich.

Ohne abweichende Einigung besteht während des Sabbaticals keine Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit oder Unfall und es sind auch keine Familienzulagen während der Auszeit zu leisten.

Eine Klärung des Versicherungsschutzes während der Auszeit und eine Wiedergabe in der Sabbatical-Vereinbarung sind von Vorteil. Dies schafft nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für den Arbeitnehmer, der sich womöglich privat für den ausfallenden Versicherungsschutz zusatzversichern sollte, eine Rechtssicherheit (vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen zum „Versicherungsschutz“).

Weitere Detailinformationen

Versicherungsschutz

Wer vom Arbeitgeber ein Sabbatical bewilligt erhält, solle sich unbedingt um einen ausreichenden Versicherungsschutz kümmern.

Zu denken sind hauptsächlich an die Unfallversicherung, an die bloss obligatorische Krankentaggeldversicherung und an den Umstand, dass während des Sabbaticals in Form des unbezahlten Urlaubs keine Beiträge an die berufliche Personalvorsorge (BVG/2. Säule) bezahlt werden. Ohne „Beitrags- und Prämien-Weiterzahlungen“ entstehen Beitrags- und Deckungslücken.

Zu den einzelnen Versicherungsschutz-Aspekten vgl. den nachfolgenden Überblick in der Box.

Versicherungsschutz

  • AHV/IV/EO- + ALV-Prämien-Weiterzahlung
    • Vermeidung von Beitragslücken
    • Entrichtung der Minimalbeiträge für Nichterwerbstätige
    • ALV: keine Anrechnung des unbezahlten Urlaubs an die Beitragszeit
  • BVG-Weiterführung / -einzahlung
    • Massgeblichkeit des Reglements der Pensionskasse bzw. des Kollektivverssicherungsvertrags
    • Versicherungspflicht endet bei Unterschreitung des BVG-Mindestlohns durch die Auszeit
  • Unfallversicherung (UVG)
    • Obligatorische Unfallversicherung
      • Weiterlauf der Deckung nur für 30 Tage nach Urlaubsbeginn
      • Abredeversicherung (für max. 180 Tage)
    • Notwendigkeit einer privaten Unfallversicherung
  • (Kollektiv-)Krankenversicherung (KVG)
    • Prüfung der Police / Dahinfallen Versicherungsschutz?
    • Abschluss Einzelversicherung
  • Normale Fortsetzung der privaten Versicherungsverträge
  • geografische, gegenständliche und summenmässige Deckungserweiterung bei Auslandaufenthalten
  • Reiseversicherungen

Quelle: Exkurs: Sabbatical

Finanzierung

Das Sabbatical bedeutet dem Grundsatze nach „Ausgaben ohne Einnahmen“. Viele Arbeitgeber sind interessiert, gute Arbeitnehmer zu behalten und finanzieren den Einnahmenverlust ganz oder teilweise über Arbeitgeberbeiträge (zB Honorierung besonderer Leistungen oder als Dienstaltersgeschenk, Langzeitkonto usw.).

Eine gewisse Einkommenssicherheit bietet auch das (garantierte) Rückkehrrecht zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses.

Steuern

Vorausschauende resp. pekuniär ausgerichtete „Auszeiter“ denken bereits vor dem Sabbatical an die steuerliche Implikationen.

Verschiedene Faktoren beeinflussen die Möglichkeit, den Sabbatical-Aufwand steuerlich abzusetzen:

  • Weiterbildung als Sabbatical-Grund / Steuerliche Abzugsfähigkeit der betreffenden Weiterbildung?

Abzuklären sind aber die Voraussetzungen für eine steuerliche Absetzung wie:

  • Absolvierung einer Weiterbildung für die aktuelle Tätigkeit
  • Rückkehr zum früheren Arbeitgeber
  • Quantitativ der Weiterbildungskosten bzw. des Sabbatical-Aufwands

Grossunternehmen haben die steuerliche Behandlung von Sabbatical oft bereits abgeklärt und Steuerrulings zugunsten der sich für Sabbaticals interessierenden Mitarbeiter beschafft. Erkundigen Sie sich frühzeitig bei der HR-Abteilung.

Wer Eigenabklärungen beim Fiskus tätigt und einschlägige Antworten erhält, sollte bemüht sein, sich diese von der Steuerbehörde schriftlich bestätigen zu lassen.

Fazit

Auch wenn sich der Arbeitnehmer von seiner Stellung und seinen Finanzen her betrachtet, ein Sabbatical leisten kann, sollte er das Vorhaben, welches zumindest zu einer temporären Veränderung seiner Lebensverhältnisse führt, gut planen. – Ziel ist eine sorglose Zeit. Unangenehme Überraschungen sollen vermieden werden.

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