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Reiserecht

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Reiseversicherungen

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Reiseversicherungspolicen decken in der Regel die Kostenrisiken des Reisenden, die mit seiner Reisetätigkeit zusammenhängen:

Hinweise

Beachten Sie, bevor Sie einfach ein Versicherungsangebot ohne weitere Beratung und/oder Abklärung annehmen, folgendes:

  • Bereits vorhandener Versicherungsschutz?
    • Checken Sie – wie immer – , ob Sie nicht bereits einschlägig versichert sind
  • Mitgliedschafts-Versicherungsschutz?
    • Bedenken Sie, dass Kreditkarten (zB AMECO Centurion) oder eine Fahrzeug-Assistance (zB ACS Premium) einen Reiseschutz beinhalten können und daher eine zusätzliche Reiseversicherung u.U. zu einer Doppeldeckung führt
  • Deckungsüberlagerungen?
    • Mehrere separate Reiseversicherungen oder gar kombiniert mit Kombi- oder Assistanceversicherungen können sich überlagern und (partiell) zu einer Doppelversicherung führen
  • Jahres-Reiseversicherungen?
    • Es gibt auch sog. „Jahres-Reiseversicherungen“, die gegenständlich einen weiteren Deckungsumfang aufweisen
  • Autoferien?
    • Falls Sie mit dem Auto verreisen, kann sich eine Fahrzeug-Assistance (Pannenhilfe) lohnen
      • Zusatzdeckung beinhaltet
        • Pannenservice
        • Abschleppdienst
        • Rückführungskosten
        • Mehrkosten für die Weiterreise, falls das Auto fahruntauglich ist
      • Geografische Deckungsbeschränkung
        • meist auf Europa
      • zwei Assistance-Mitgliedschaften?
        • Hier kann ein Doppelabo (zB TCS + ACS) von Vorteil sein, weil deren Auslandpartner nicht immer gleich schnell oder gleich gut reagieren
      • Fahrzeug-Hersteller-Assistance
        • Bei bestimmten Fahrzeugherstellern sind Sie automatisch auch im Umfange einer Fahrzeug-Assistance im oben beschriebenen versichert

Keine Beratungspflicht der Reisebüros

Reisbüros sind nicht verpflichtet, den Konsumenten über den Inhalt und den Deckungsumfang von Reiseversicherungen zu beraten:

  • Reiseversicherungsberatung durch das Reisebüro?
    • =   untergeordnete Nebenpflicht zur Beratungs- und Vermittlungstätigkeit gegenüber dem Kunden
    • In den meisten Agenturverträgen wird den Reisebüros von den Versicherern angesichts ihrer exklusiven Zuständigkeit für Auskünfte und Erklärungen untersagt:
      • Erteilung von Auskünften über Inhalt und Deckungsumfang der jeweiligen Versicherungen
      • Erteilung von Deckungszusagen über versicherte Risiken
      • Zusätze
      • Einschlüsse
      • Ausschlüsse
      • Höchstbeträge
      • Selbstbehalte
      • Vertragsdauer
      • Prämie
  • Hinweispflicht auf weitere Möglichkeiten von umfassenderen Reiseversicherungslösungen
    • zB Reiseabbruch-Versicherung
    • zB Assistance-Versicherung
    • zB Kombi-Versicherungen
  • keine Angebotspflicht von Reiseversicherungen
    • Das Reisebüro ist nicht verpflichtet, Reiseversicherungen anzubieten

Literatur

  • WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 462 ff., S. 468 ff. / Rz 1490 – 1503
  • KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 187 (Allgemein); 175 + 189 (Annullationskostenversicherung); 163, 170 + 188 (Reisegepäckversicherung); 189 (Rückreisekostenversicherung)

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

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