Einleitung
Die Reiseversicherungspolicen decken in der Regel die Kostenrisiken des Reisenden, die mit seiner Reisetätigkeit zusammenhängen:
Hinweise
Beachten Sie, bevor Sie einfach ein Versicherungsangebot ohne weitere Beratung und/oder Abklärung annehmen, folgendes:
- Bereits vorhandener Versicherungsschutz?
- Checken Sie – wie immer – , ob Sie nicht bereits einschlägig versichert sind
- Mitgliedschafts-Versicherungsschutz?
- Bedenken Sie, dass Kreditkarten (zB AMECO Centurion) oder eine Fahrzeug-Assistance (zB ACS Premium) einen Reiseschutz beinhalten können und daher eine zusätzliche Reiseversicherung u.U. zu einer Doppeldeckung führt
- Deckungsüberlagerungen?
- Mehrere separate Reiseversicherungen oder gar kombiniert mit Kombi- oder Assistanceversicherungen können sich überlagern und (partiell) zu einer Doppelversicherung führen
- Jahres-Reiseversicherungen?
- Es gibt auch sog. „Jahres-Reiseversicherungen“, die gegenständlich einen weiteren Deckungsumfang aufweisen
- Autoferien?
- Falls Sie mit dem Auto verreisen, kann sich eine Fahrzeug-Assistance (Pannenhilfe) lohnen
- Zusatzdeckung beinhaltet
- Pannenservice
- Abschleppdienst
- Rückführungskosten
- Mehrkosten für die Weiterreise, falls das Auto fahruntauglich ist
- Geografische Deckungsbeschränkung
- meist auf Europa
- zwei Assistance-Mitgliedschaften?
- Hier kann ein Doppelabo (zB TCS + ACS) von Vorteil sein, weil deren Auslandpartner nicht immer gleich schnell oder gleich gut reagieren
- Fahrzeug-Hersteller-Assistance
- Bei bestimmten Fahrzeugherstellern sind Sie automatisch auch im Umfange einer Fahrzeug-Assistance im oben beschriebenen versichert
- Zusatzdeckung beinhaltet
- Falls Sie mit dem Auto verreisen, kann sich eine Fahrzeug-Assistance (Pannenhilfe) lohnen
Keine Beratungspflicht der Reisebüros
Reisbüros sind nicht verpflichtet, den Konsumenten über den Inhalt und den Deckungsumfang von Reiseversicherungen zu beraten:
- Reiseversicherungsberatung durch das Reisebüro?
- = untergeordnete Nebenpflicht zur Beratungs- und Vermittlungstätigkeit gegenüber dem Kunden
- In den meisten Agenturverträgen wird den Reisebüros von den Versicherern angesichts ihrer exklusiven Zuständigkeit für Auskünfte und Erklärungen untersagt:
- Erteilung von Auskünften über Inhalt und Deckungsumfang der jeweiligen Versicherungen
- Erteilung von Deckungszusagen über versicherte Risiken
- Zusätze
- Einschlüsse
- Ausschlüsse
- Höchstbeträge
- Selbstbehalte
- Vertragsdauer
- Prämie
- Hinweispflicht auf weitere Möglichkeiten von umfassenderen Reiseversicherungslösungen
- zB Reiseabbruch-Versicherung
- zB Assistance-Versicherung
- zB Kombi-Versicherungen
- keine Angebotspflicht von Reiseversicherungen
- Das Reisebüro ist nicht verpflichtet, Reiseversicherungen anzubieten
Literatur
- WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 462 ff., S. 468 ff. / Rz 1490 – 1503
- KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 187 (Allgemein); 175 + 189 (Annullationskostenversicherung); 163, 170 + 188 (Reisegepäckversicherung); 189 (Rückreisekostenversicherung)
Judikatur
- BGH, Urteil vom 25.07.2006 – X ZR 182/05 N 14
Weiterführende Informationen
- Zu den Reiseversicherungen
- Überblick Jahres-Reiseversicherung
- Welche Risiken deckt eine Jahres-Reiseversicherung? | comparis.ch
- Auto-Assistance (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
- TCS ETI Schutzbrief: sicher reisen | tcs.ch
- ACS Premium | acs.ch
- Überblick Jahres-Reiseversicherung
Weiterführende Informationen
- Reiserecht allgemein