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Umwandlung einer Kollektivgesellschaft in eine AG und grosser Säule 3a-Abzug

Datum:
29.05.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Säule 3a, Steuerabzug
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BVG 81 f. in Verbindung mit BVV 3, Art. 7

Einleitung

Im Steuerstreitfall ging es um die Umwandlung einer Kollektivgesellschaft (KLG) in eine Aktiengesellschaft (AG) per 30.06.2014, steuerlich rückwirkend per 01.01.2014.

Sachverhalt

„Die B.________ & Co mit Sitz in Opfikon wurde am 8. März 2004 als Kollektivgesellschaft im Sinne von Art. 554 ff. OR in d as Handelsregister eingetragen. Als Gesellschafter figurierten B.A.________ und A.A.________. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Gesellschaft Dienstleistungen aller Art, insbesondere die Reinigung von Fussbodenheizungen, Heizkessel und Heizungssystemen sowie die Analyse von Heizungswasser. Gemäss Umwandlungsplan vom 26. Juni 2014 und Bilanz per 31. Dezember 2013 mit Aktiven von Fr. 569’708.– und Passiven (Fremdkapital) von Fr. 403’231.– wurde die Kollektivgesellschaft in eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR umgewandelt und unter der Firma B.________ AG mit Sitz in Opfikon auf den 30. Juni 2014 in das Handelsregister eingetragen. Als Präsident des Verwaltungsrates bzw. als Mitglieder des Verwaltungsrates wurden wiederum A.A.________ und B.A.________ angegeben. Per 30. Juni 2014 lösten die Steuerpflichtigen das Abrechnungskonto für Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse auf. Am 1. Juli 2014 schlossen sich die Steuerpflichtigen einer BVG-Sammelstiftung (2. Säule) an. Im Jahr 2014 leisteten sie Beiträge an die 3. Säule a in der Höhe von Fr. 23’500.– (Steuerpflichtiger) bzw. Fr. 12’700.– (Steuerpflichtige).

In der Steuererklärung 2014 deklarierten die Steuerpflichtigen nur Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Für die Einzahlungen in die 3. Säule a machten sie Abzüge von Fr. 19’339.– (Steuerpflichtiger) bzw. Fr. 11’699.– (Steuerpflichtige) geltend. Das kantonale Steueramt liess in der Veranlagungsverfügung vom 29. September 2016 ausschliesslich den Abzug für die 3. Säule a von Fr. 6’739.– zu. Für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2014 wurden die Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 170’700.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 143’000.– sowie für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 165’400.– veranlagt. Die gegen die Veranlagungsverfügung vom 29. September 2016 erhobenen Einsprachen der Steuerpflichtigen wies das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 12. Juli 2017 ab. „

Prozess-History

  • Das Steuerrekursgericht wies die von den Steuerpflichtigen gegen die Einspracheentscheide vom 12.07.2017 erhobenen Rechtsmittel mit Entscheid vom 14.12.2017 ab.
  • Mit Urteil vom 09.05.2018 vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2014 und betreffend die direkte Bundessteuer 2014 und wies die in beiden Verfahren von den Steuerpflichtigen erhobenen Beschwerden ab.
  • Mit Beschwerde vom 18.06.2018 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 und direkte Bundessteuer 2014 an das Bundesgericht beantragen die Steuerpflichtigen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 09.05.2018 sei aufzuheben und sie seien für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 150’400.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 143’000.– sowie für die direkte Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 144’800.– zu veranlagen.

Erwägungen

„Auszugehen ist davon, dass die rechtliche Regelung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen nicht direkt auf das (steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche) Beitragsstatut, sondern auf den Anschluss an eine anerkannte Vorsorgeeinrichtung abstellt (…).

Die Anschlusspflicht an eine anerkannte Vorsorgeeinrichtung richtet sich grundsätzlich nach dem AHV-Beitragsstatut (…). Auch wenn der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Praxis nicht durchwegs gefolgt werden soll (…), ist zur Vermeidung einer Divergenz in der Rechtsprechung darauf abzustellen.

Im Sinne der gesetzlichen Regelung von Art. 81 f. BVG in Verbindung mit Art. 7 BVV 3 können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende demzufolge für Beiträge an die gebundene Vorsorgeeinrichtung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen (Art. 82 in Verbindung mit Art. 81 BVG; …) bei einem unterjährigen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 80 BVG im Sinne einer pro-rata-temporis-Regelung anteilsmässig für die Zeit ohne Beitragsleistung an eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 80 BVG jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG (Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3), und für die Zeit mit Beitragsleistung an eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 80 BVG jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3) in Abzug bringen.

Im vorliegenden Fall kann den Beschwerdeführern der sogenannte grosse Abzug bis zum 30. Juni 2014 gewährt werden, wenn sie nachweisen, dass

– die AG für diese Zeitspanne keine AHV-Beiträge für die Angestellten und namentlich nicht für die Beschwerdeführer bezahlt hat;

– die Beschwerdeführer für diese Zeitspanne mit der Ausgleichskasse als Selbständige abgerechnet haben, und

– die AG erst ab 1. Juli 2014 einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 80 BVG angeschlossen und vor diesem Zeitpunkt keine BVG-Beiträge bezahlt worden sind.

Aus den Akten, welche zur Ergänzung des Sachverhalts herangezogen werden können (Art. 105 Abs. 2 BGG), geht hervor, dass die Beschwerdeführer für den Zeitraum Januar – Juni 2014 als Selbständigerwerbende Akontozahlungen für die Sozialversicherungen AHV/IV/EO geleistet haben. Das AHV-Statut ist für den Zeitraum zwischen 1. Januar 2014 und 30. Juni 2014 gemäss dem in diesem Punkt unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Urteil (…) bis anhin nur provisorisch festgelegt worden. Damit können die erste und die zweite Voraussetzung als erfüllt angesehen und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen noch vorgenommen werden. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass sich die Beschwerdeführer  auf den 1. Juli 2014 hin der BVG-Sammelstiftung Swiss Life und damit einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben. Entsprechend ist auch das dritte Kriterium erfüllt. Damit erweist sich die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 81 f. BVG in Verbindung mit Art. 7 BVV 3 als begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2014 im Sinne der Erwägung an das kantonale Steueramt des Kantons Zürich zurückzuweisen.“

Entscheid

  1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen.
    1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 09.05.2018 wurde aufgehoben.
    2. Die Sache wurde zur neuen Veranlagung der Beschwerdeführer für die Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2014 im Sinne der Erwägungen an das kantonale Steueramt Zürich zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von CHF 2’000.– wurden dem Kanton Zürich auferlegt.
  3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4’000.– auszurichten.
  4. Die Sache wird zur Neuverlegung der kantonalen Verfahrens- und Parteikosten an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
  5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Quelle

BGer 2C_522/2018 vom 15.04.2020

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