LAWNEWS

Internetrecht / Internet

QR Code

Höhere Internet-Geschwindigkeit in der Grundversorgung

Datum:
13.12.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Internetrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung bis 25.03.2022

Bevölkerung und Wirtschaft sind darauf angewiesen, in allen Landesteilen Zugang zu zuverlässigen und leistungsfähigen Breitbanddiensten zu haben:

  • Der Bundesrat (BR) möchte daher die Internet-Geschwindigkeit in der Grundversorgung ausbauen:
    • Ab 2024 soll sie einen Hochbreitband-Zugang von 80 bzw. 8 Mbit/s umfassen.
    • Verankerung in der Verordnung über die Fernmeldedienste.

Der BR hat an seiner Sitzung vom 10.12.2021 die Vernehmlassung für eine entsprechende Revision eröffnet:

  • Er erfüllt damit Forderungen von Parlament und Kantonen.

Im Einzelnen

Corona verlangt nach mehr Leistung zu Hause

  • Die Corona-Pandemie erfordert eine zuverlässige und leistungsfähige Breitbanddienste
    • mit vermehrter Arbeit im Home-Office;
    • mit Homeschooling.
  • Das Bedürfnis gilt
    • für alle Bevölkerungskreise
    • in allen Regionen der Schweiz.
  • Der BR will deshalb
    • das Breitband-Angebot punktuell ausbauen und
    • in der Grundversorgungskonzession entsprechend verankern:
  • Ab 2024 Marktangebots-Ergänzung durch ein Internetanschluss
  • mit einer Down- und Upload-Geschwindigkeit
    • von 80 Mbit bzw. 8 Mbit pro Sekunde
    • zum bisherigen Mindestangebot von 10/1 Mbit/s.
  • Begünstigung der Bevölkerung,
  • die in Gebieten wohnen,
  • in denen keine entsprechenden Angebote auf dem Markt erhältlich sind.

Revision der FDV

  • Revision der Verordnung über die Fernmeldedienste (FDV),
    • um Grundversorgung anpassen zu können.
  • Die Verordnungsanpassung sieht neu explizit vor:
    • das Prinzip der Subsidiarität
  • Stellt der Markt bereits eine Alternative bereit,
    • ist kein Grundversorgungsangebot vorgesehen.
  • Angemessene Umsetzungsfristen sind vorgesehen.

Vernehmlassung

  • Der BR hat die Vernehmlassung dazu am 10.12.2021 eröffnet.
  • Die Vernehmlassungsfrist läuft bis 25.03.2022.

Swisscom als Grundversorger

  • Die Grundversorgung wird zurzeit durch die Swisscom erbracht.
    • Auslaufen der Swisscom-Konzession Ende 2022.
  • Zeitbedarf für
    • die Umsetzung der neuen Bestimmungen und
    • die anschliessende Vergabe der neuen Grundversorgungskonzession
  • UVEK und Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom)
    • sind verantwortlich dafür, dass
  • keine Lücke bei der Erbringung der Grundversorgung entsteht;
  • die ComCom die geltende Konzession geeignet verlängern kann.

Landesweiter Breitband-Ausbau

  • Der landesweite Breitband-Ausbau entspricht einem Anliegen, welches vorgebracht worden ist mit Vorstössen
    • vom Parlament
    • den Kantonen.

Umfang der Grundversorgung

  • Die Grundversorgung im Fernmeldebereich umfasst
    • den öffentlichen Telefondienst;
    • einen Internetzugangsdienst;
    • besondere Dienste für Menschen mit einer Behinderung.
  • Ihr Ziel ist es, allen Bevölkerungskreisen zur Verfügung zu stellen:
    • ein preiswertes und zuverlässiges Angebot
    • von grundlegenden Fernmeldediensten
    • in allen Landesteilen.
  • Swisscom hat seit der Liberalisierung des Fernmeldemarktes im Jahr 1998 die Grundversorgung sichergestellt.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.