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Coronavirus: BR für Massnahmen-Verlängerung + Isolations- bzw. Quarantäne-Verkürzung auf 5 Tage

Datum:
13.01.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
COVID-19, Isolation, Massnahmen, Pandemie, Quarantäne, Verkürzung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gültig ab 13.01.2022

Neue Regeln für Isolation und Quarantäne
ab 13.01.2022

Bildquelle: admin.ch

Der Bundesrat (BR) schlägt angesichts der angespannten Situation in den Spitälern vor und startet hiezu gemäss Mitteilung vom 12.01.2022 die Konsultation:

  • Verlängerung der am 17.12.2021 beschlossenen Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus sollen bis Ende März 2022.
  • Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Zertifikats auf 270 Tage.

Der BR hat zudem beschlossen,

  • die Dauer von Isolation und Quarantäne ab sofort auf fünf Tage zu verkürzen.

Einleitung

Die epidemiologische Situation in der Schweiz ist weiterhin kritisch und bleibt schwierig einzuschätzen:

  • Die Hospitalisierungen und die Auslastung der Intensivpflegestationen sanken in den letzten Wochen trotz rasch ansteigenden Fallzahlen.
  • Geimpfte und genesene Personen müssen nach einer Infektion mit der Omikron-Variante deutlich weniger häufig hospitalisiert werden als noch bei der Delta-Variante.
  • Auch der Anteil hospitalisierter Personen, die auf der Intensivstation behandelt werden müssen, fiel geringer aus.
  • Neue wissenschaftliche Erkenntnisse bestätigen, dass die dritte Impfdosis einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Hospitalisieren leistet.
  • Die Impfung bietet weiterhin den besten Schutz vor schweren Verläufen und Langzeitfolgen (sog. „Long Covid“).

Konsultation

„Konsultation: Aktuelle Massnahmen verlängern

Die Strategie des Bundesrats bleibt, die Massnahmen gegen die Ausbreitung des Virus so zu wählen, dass eine Überlastung der Spitäler möglichst verhindert wird. Deshalb hat er am 17. Dezember 2021 weitgehende Einschränkungen beschlossen – unter anderem die 2G-Regel in gewissen Innenräumen, die Einschränkung privater Treffen und die Homeoffice-Pflicht. Diese Massnahmen sind bis am 24. Januar 2022 befristet. Angesichts der weiterhin angespannten Lage in den Spitälern sollen sie bis zum 31. März 2022 verlängert werden. Die Konsultation zur Verlängerung dauert bis am 17. Januar 2022.

Sollte sich die Lage in den Spitälern stark verschlechtern, kann der Bundesrat unabhängig von der Konsultation rasch handeln und weitergehende Massnahmen beschliessen, etwa die Schliessung von Betrieben und Einrichtungen oder Kapazitätseinschränkungen bei Grossanlässen.

Konsultation: Gültigkeitsdauer des Zertifikats verkürzen

Der Bundesrat will zudem die Gültigkeitsdauer aller Impfzertifikate von 365 auf 270 Tage reduzieren und damit sicherstellen, dass das Zertifikat in der EU weiterhin anerkannt bleibt. Analog dazu sollen auch die Genesenenzertifikate noch 270 Tage gültig sein. Zu dieser Verkürzung der
Gültigkeitsdauer werden die Kantone ebenfalls konsultiert. Sie soll per 1. Februar 2022 in Kraft gesetzt werden.

Weitere Fragen in der Konsultation

Der Bundesrat nutzt die Konsultation auch dazu, den Kantonen weitere Fragen zu unterbreiten – etwa zum Verbot des Präsenzunterrichts auf Tertiärstufe, zu Kapazitätsbeschränkungen bei Grossveranstaltungen, zur Verschärfung der Maskenpflicht, zur Kapazität im Bereich der Akutbetten, zur Testpflicht vor der Einreise für geimpfte und genesene Personen, zur Anpassung der Teststrategie wegen der starken Auslastung der Testlabors, zum Verzicht auf Antigen-Schnelltests oder zur Aufhebung der Quarantäneregeln.“

Quelle: Medienmitteilung des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 12.01.2022

Isolations- bzw. Quarantäne-Verkürzung auf 5 Tage

„Beschluss: Isolation und Quarantäne werden auf 5 Tage verkürzt

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung zudem beschlossen, ab morgen Donnerstag, 13. Januar 2022 die Dauer der Isolation von zehn auf fünf Tage zu verkürzen. Um die Isolation beenden zu können, muss eine Person weiterhin 48 Stunden ohne Symptome sein. Die Kantone können zudem Ausnahmen gewähren, um die Versorgungsicherheit zu gewährleisten.

Die Kontaktquarantäne wird ebenfalls auf fünf Tage verkürzt. Zudem wird die Quarantäne auf Personen beschränkt, die mit einer positiv getesteten Person im selben Haushalt leben oder in ähnlicher Weise regelmässigen und engen Kontakt hatten. Davon ausgenommen sind Personen, die ihre letzte Impfdosis vor weniger als vier Monaten erhalten haben oder vor weniger als vier Monaten genesen sind. Auch zur Kontaktquarantäne können die Kantone Ausnahmen gewähren, um die Versorgungsicherheit zu gewährleisten.

Grund für die Verkürzung von Isolation und Quarantäne ist die Omikron-Variante, bei der sich der zeitliche Abstand zwischen Infektion und
Weitergabe des Virus verkürzt hat. Zudem sind die Contact-Tracing-Strukturen der Kantone sowie Wirtschaft und Gesellschaft zuletzt unter Druck geraten, da in den letzten Wochen die Zahl der von Isolation und Quarantäne betroffenen Personen stark angestiegen ist.

Vermehrte Abwesenheiten von Arbeitnehmenden

Trotz der Entlastung durch kürzere Quarantäne- und Isolationdauer ist vermehrt mit Abwesenheiten von Arbeitnehmenden zu rechnen. Der
Bundesrat weist in diesem Zusammenhang auf die grosse Bedeutung der Home-Office-Pflicht hin. Diese leistet einen wichtigen Beitrag, Übertragungen innerhalb der Betriebe zu verhindern. Gemäss dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) sind die Infrastrukturen für die wirtschaftliche Landesversorgung wie auch die kritischen Infrastrukturen gut auf zunehmende Abwesenheiten von Arbeitnehmenden vorbereitet.“

Quelle: Medienmitteilung des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 12.01.2022

Aussprache über Intensivpflege-Kapazitätenausbau

„Aussprache über Ausbau der Intensivpflege-Kapazitäten

Der Bundesrat hat heute auch eine Aussprache darüber geführt, wie der Bund die Kantone beim Ausbau der Kapazitäten im Bereich der Intensivpflege unterstützen kann. Die Bildung ausreichender Kapazitäten ist eine Aufgabe der Kantone, die das Covid-19-Gesetz neu vorsieht.“

Quelle: Medienmitteilung des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 12.01.2022

Quelle

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