Für das bei der Home Office-Arbeit verwendete Material (auch Büromaterial) gilt folgendes:
Definition
- Material = der vom Arbeitnehmer zu bearbeitende oder zu verarbeitende Stoff
Grundlage
- OR 327 (siehe Box)
Materialgegenstand bei Home Office
- Papier
- Druckerpatronen
- Datenträger
- etc.
Kostentragung
- Arbeitgeber (vgl. OR 327 Abs. 2)
Entschädigungsquantitativ
- Selbstkostenpreis
- Einkommensneutrale Vergütung
- Beweislast
- Arbeitnehmer
Alternative: Entschädigungspauschale
- Zulässigkeit der Pauschalvergütung
- Ja
- Ziel
- Begrenzung des administrativen Aufwands
- Höhe
- Deckung mindestens der effektiven Unkosten
Gesetzestexte
Art. 327 OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen / 1. Arbeitsgeräte und Material
Vi. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen
1. Arbeitsgeräte und Material
1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.
2 Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
Literatur
- STAEHELIN ADRIAN, Der Arbeitsvertrag (Art. 319-330a), in: Gauch Peter / Schmid Jörg (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht (Zürcher Kommentar), Band 5: Obligationenrecht, Teilband V/2c, 4. Auflage, Bern 2013, N 6 zu OR 327
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