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Anwälte / Auftragsrecht

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Auch das Pauschalhonorar erfordert eine detaillierte Rechnungsstellung

Datum:
19.05.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Angemessenheit, Anwaltskommission, Leistungserfassung, Pauschalhonorar, Rechnungsstellung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BGFA 12 lit. i

Die Anwaltskommission des Kantons Aargau hat einem Rechtsanwalt nach Auffassung des Bundesgerichts (BGer) zu Recht ein Verweis erteilt und ihm die Verfahrenskosten von CHF 1’112.00 auferlegt.

Der Anwalt hatte angenommen, er sei nach Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht verpflichtet, den effektiven Aufwand detailliert zu offenbaren. Weil der Anwalt seiner Pflicht zur detaillierten Rechnungsstellung nicht nachgekommen sei und auf eine detaillierte interne Leistungserfassung verzichtet habe, sei es der Anzeigeerstatterin verwehrt gewesen, die Angemessenheit der Honorarrechnung zu überprüfen.

Das BGer gelangte zum Schluss, dass die Beurteilung der Angemessenheit der Honorarrechnung durch den Klienten sowohl bei der Vereinbarung eines Stundenansatzes als auch eines Pauschalhonorars gewährleistet sein müsse.

Der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Rechtsanwalts war daher kein Erfolg beschieden.

BGer 2C_314 / 2020 vom 03.07.2020

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Art. 12 BGFA Berufsregeln

Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:

  1. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
  2. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verant­wortung aus.
  3. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
  4. Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
  5. Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu ver­pflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
  6. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzu­schliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
  7. Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechts­pflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
  8. Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
  9. Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grund­sätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
  10. Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.

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