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Digitalisierung Betreibungswesen: Möglichkeiten besser nutzen

Datum:
23.06.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Betreibung, Betreibungswesen, Digitalisierung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung bis 17.10.2022

Der Bundesrat (BR) will die Digitalisierung im Betreibungswesen vorantreiben.

Gefördert und ausdrücklich gesetzlich geregelt werden sollen u.a.:

  • Verwendung elektronischer Verlustscheine
  • Versteigerung von beweglichen Vermögensgegenständen über Online-Plattformen.

Der BR hat am 22.06.2022 eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in die Vernehmlassung gegeben.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 17.10.2022.

Einleitung

Das Betreibungswesen in der Schweiz ist bereits heute stark digitalisiert:

  • Abwicklung der Hälfte der jährlich mehr als 2,5 Millionen Betreibungen auf elektronischem Weg.

Trotzdessen sieht der BR weiteres Verbesserungspotenzial:

  • Mit verschiedenen Anpassungen des SchKG möchte der BR die Möglichkeiten der Digitalisierung im Betreibungswesen künftig noch besser nutzen.

Bundesrätlicher Vorentwurf zur Gesetzesänderung

Der Vorentwurf sieht zunächst vor:

  • Wohnsitzvermerk auf Betreibungsauskunft
    • Die Betreibungsämter werden auf der Betreibungsauskunft künftig vermerken müssen, ob die Person im Einwohnerregister des Betreibungskreises bereits erfasst ist.
  • Zugriff des BA auf Einwohnerregister
    • Die Betreibungsämter sollen dafür neu auf die erforderlichen Daten der Einwohnerregister zugreifen können.

Mit dieser Änderung will der BR die Betreibungsauskunft optimieren:

Elektronische Zustellung und elektronische Verlustscheine

Weiter sollen klarer geregelt werden:

  • die elektronische Zustellung;
  • die Verwendung elektronischer Verlustscheine.

IST-Stand

Es ist bereits heute möglich, Verlustscheine (VS) elektronisch zu behandeln:

  • VS-Ausstellung
  • VS-Aufbewahrung
  • VS-Übertragung.

Praxis

In der Praxis herrscht jedoch oft eine gewisse Unsicherheit zum Handling von Verlustscheinen (VS):

  • Bevorzugung der Ausstellung von VS-Papierurkunden.
  • Kostenaufwand für Betreibungsämter und Gläubiger.

SOLL-Zustand

Der BR möchte daher:

  • Eine Förderung der Verbreitung elektronischer Verlustscheine.
  • Die Beseitigung von Unsicherheiten im geltenden Recht.

Der BR schlägt folgendes vor:

  • In gewissen Fällen sollen ausschliesslich elektronisch und standardmässig ausgestellt werden:
    • Mitteilungen
    • Verfügungen
    • Entscheide
  • Die soll namentlich in folgenden Fällen möglich sein:
    • Betroffene Person verlangt eine elektronische Zustellung;
    • Betroffene Person hat ihre Eingaben elektronisch eingereicht;
    • Betroffene Person verlangt nicht ausdrücklich die Ausstellung von Papierurkunden.
  • In der Praxis soll dies auch bedeutsam werden beim:

Online-Versteigerungen gesetzlich regeln

Auch bei der Versteigerung von Vermögensgegenständen über Online-Plattformen herrscht derzeit eine gewisse Rechtsunsicherheit.

IST-Zustand

Das SchKG sieht aktuell die Online-Versteigerung nicht ausdrücklich als Verwertungsmodus vor, schliesst sie umgekehrt aber auch nicht aus.

Praxis

Es besteht die umstrittene Rechtslage, ob und in welchem Rahmen Online-Versteigerungen unter geltendem Recht zulässig sind.

Test während Corana

Im Rahmen der Pandemie-Massnahmen wurde die Möglichkeit der Online-Versteigerung in der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht – befristet bis zum 31.12.2021 – ausdrücklich vorgesehen.

SOLL-Zustand

Aufgrund der positiven Erfahrungen, welche die Betreibungsämter damit gemacht haben, will der BR diese Verwertungsart nun ausdrücklich im Gesetz regeln:

Gesetzgebungs-History

Mit den vorgeschlagenen Änderungen erfüllt der Bundesrat verschiedene parlamentarische Vorstösse:

  • Motion 16.3335 Candinas
  • Motion 19.3694 Fiala
  • Motion 20.4035 Fiala.

Weitere Gesetzesanpassungen

Zusätzlich zu diesen Anpassungen schlägt er weitere Präzisierungen im Gesetz vor, welche betreffen:

Vernehmlassungsdauer

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 17.10.2022.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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