3. Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 129 Abs. 1 und 2
1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.
2 Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmtder Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.
Art. 136
c. Zahlungsmodus
1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
2 Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997abzuwickeln.
Betrachtung/Ausblick:
- Bei der Zwangsversteigerung von beweglichen Sachen wurde die Pflicht zur Barzahlung gestrichen. Ein nützlicher Nebeneffekt kann in Umkehr nun darin gesehen werden, dass nicht mehr unbedingt hohe Summen an Bargeld mit sich geführt werden müssen. Barzahlungen sind nur noch bis zu einem Betrag von CHF 100`000 möglich – im Rahmen der Nachverfolgbarkeit kann ein darüber hinausgehender Betrag nur noch über einen GwG-unterstellten Finanzintermediär abgewickelt werden. Für Bieter aus dem Ausland erhöhen sich hierdurch die administrativen Umtriebe.
- Auch gerade bei der Zwangsverwertung von Grundstücken hat sich das Problem der Geldwäscherei gestellt. Dementsprechend ist hier der neuralgische Barzahlungsschwellenwert von CHF 100`000 ebenfalls installiert worden. Der Zahlungsmodus muss in Steigerungsbedingungen festgelegt werden.