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Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz

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Neuerungen Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Rechtsgebiet:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Stichworte:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Betrachtung/Ausblick:

  • Bei der Zwangsversteigerung von beweglichen Sachen wurde die Pflicht zur Barzahlung gestrichen. Ein nützlicher Nebeneffekt kann in Umkehr nun darin gesehen werden, dass nicht mehr unbedingt hohe Summen an Bargeld mit sich geführt werden müssen. Barzahlungen sind nur noch bis zu einem Betrag von CHF 100`000 möglich – im Rahmen der Nachverfolgbarkeit kann ein darüber hinausgehender Betrag nur noch über einen GwG-unterstellten Finanzintermediär abgewickelt werden. Für Bieter aus dem Ausland erhöhen sich hierdurch die administrativen Umtriebe.
  • Auch gerade bei der Zwangsverwertung von Grundstücken hat sich das Problem der Geldwäscherei gestellt. Dementsprechend ist hier der neuralgische Barzahlungsschwellenwert von CHF 100`000 ebenfalls installiert worden. Der Zahlungsmodus muss in Steigerungsbedingungen festgelegt werden.

 

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