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Prügelei zwischen zwei Arbeitnehmern: Ungerechtfertigte fristlose Ent­lassung und Beendigungsdatum im Arbeitszeugnis?

Datum:
27.06.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Entlassung, fristlose Entlassung, Prügelei, Treuepflicht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 337c

Sachverhalt

Im konkreten Fall kam es zwischen zwei Brüdern — beide waren Arbeitnehmer derselben Arbeitgeberin — zu einer Prügelei in deren Freizeit, fernab vom Arbeitsort.

Die Arbeitgeberin leitete aus der darauffolgenden dreitägigen Abwesenheit des Bruders des Klägers von der Arbeit ab:

  • eine Störung der Betriebsabläufe und
  • damit die Verletzung der klägerischen Treuepflicht ab.

Prozess-History

Gegen das zunächst unbegründete, hernach auf Antrag der Beklagten begründete Urteil des Arbeitsgerichts Meilen vom 21.12.2018 hat die Beklagte mit Berufungsschrift vom 16.09.2019 fristgerecht Berufung erhoben.

Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich

Tätlichkeiten sowie Körperverletzungen am Arbeitsplatz sind in der Regel ein genügender Grund für eine fristlose Entlassung, soweit nicht eine ausgesprochene Provokation vorliegt, welche die Reaktion ent­schuldbar werden lassen würde.

Da in der gegenseitigen Prügelei der Brüder kein genügender Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin auszumachen war, konnte in der Handgreiflichkeit des Klägers keine Verletzung der Treuepflicht erblickt werden.

Die fristlose Kündigung der Arbeitgeberin vom 26.01.2016

  • war daher ungerechtfertigt und
  • löste die Folgen von OR 337c aus.

Damit blieb es bei dem im Arbeitszeugnis festgesetzten Beendigungs­datum

  • 31.05.2016 (Zeitpunkt des hypothetischen Ablaufs der ordentlichen Kündigungsfrist).

Fazit

Die von der Vorinstanz zutreffend zugesprochene Entschädigung gemäss OR 337c Abs. 3 von Fr. 4’619.50 (Pönale) ist entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid netto geschuldet. – Insofern ist Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Entschädigung – entsprechend den Anträgen beider Parteien – als Nettobetrag zuzusprechen. Im Übrigen war die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 17’178.50 brutto nebst Zins zu 5% seit 28. Januar 2016 zu bezahlen. Diese Bruttoforderung reduziert sich um die auf den Kläger entfallenden Sozialversicherungsleistungen, soweit die Beklagte nachweist, dass und in welchem Umfang sie die Sozialabzüge an die zuständige Instanz abgeführt hat. Die Beklagte wird überdies verpflichtet, dem Kläger Fr. 6’619.50 (Spesenpauschale und Pönale) nebst Zins zu 5% seit 28. Januar 2016 zu bezahlen.
  2. Im Übrigen wird das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 21. Dezember 2018 bestätigt.
  3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.– zu bezahlen.
  5. (Schriftliche Mitteilungen)
  6. (Rechtsmittelbelehrung)

Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 06.03.2020
LA190034
(teilweise Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 21.12.2018)

1. bei ungerecht­fer­tigter Entlas­sung

Art. 337c OR

1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungs­frist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wä­re.

2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlas­sen hat.

3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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