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Neue E-Auto-Abgabe: BR bestimmt nächste Schritte

Datum:
19.07.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

E-Auto-Boom führt zu Mindereinnahmen + zu Lücken bei der Verkehrsinfrastruktur-Finanzierung

Mit der zunehmenden Verbreitung von Elektroautos und anderen Fahrzeugen mit alternativem Antrieb sinken die Einnahmen aus den Mineralölsteuern:

  • Diese werden auf Dauer nicht mehr ausreichen, um den Finanzbedarf zu decken.

Deshalb plant der Bundesrat (BR) die Einführung einer neuen Abgabe:

  • Die Ersatzabgabe für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb.

An seiner Sitzung vom 29.06.2022 hat der BR die Eckwerte für den Ersatz der Mineralölsteuern festgelegt.

Einleitung

Die Strasseninfrastruktur wird heute zu einem grossen Teil finanziert durch

  • die Mineralölsteuer und
  • den Mineralölsteuerzuschlag.

Um das Klimaziel, bis 2050 keine Treibhausgase mehr auszustossen, zu erreichen, werden die Fahrzeuge in Zukunft überwiegend aus Elektrofahrzeugen bestehen.

Die Folgen sind:

  • Sinkende Einnahmen;
  • Fehlende Gelder für den Unterhalt;
  • Ungenügen der Mittel für den Ausbau der Infrastruktur.

Auftrag an UVEK und EFD

Aus all diesen Gründen hat der BR das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, bis Ende 2023 auszuarbeiten:

  • ein Gesetzespaket zur nachhaltigen Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur
    • durch die Einführung einer Ersatzabgabe für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb, wie namentlich Elektrofahrzeuge.

Die Eckpunkte

Die Ersatzabgabe soll sich zusammensetzen

  • aus einem festen Betrag pro gefahrenem Kilometer und
  • Fahrzeugkategorie.

Der Charakter dieser neuen Abgabe soll dem derzeitigen System für Benzin- und Dieselfahrzeuge entsprechen:

  • Quantitativ
    • Die neue Abgabe für E-Autos soll in etwa gleich hoch sein wie die Mineralölsteuer für benzin- oder diesel-betriebene Fahrzeuge.

Durch die Einführung der neuen Abgabe bleiben unberührt:

  • Benzin- und Dieselfahrzeuge sind von der Ersatzabgabe nicht betroffen und werden nicht zusätzlich belastet.

Der BR lässt noch offen, wie die Abgabe erhoben werden soll:

  • Mögliche Lösungen sind die
    • Erhebung ähnlich zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA)
    • Erhebung ohne geografische Lokalisierung.

Realisation der neuen Ersatzabgabe

Der BR nimmt an, dass die neue Ersatzabgabe bis 2030 in Kraft treten wird.

Finanzielles

Die daraus generierten Einnahmen werden analog zu den Einnahmen aus den Mineralölsteuern verteilt:

  • Mit der Mineralölsteuer und dem Mineralölsteuerzuschlag werden insbesondere finanziert:
    • die Strasseninfrastruktur und
    • die Agglomerationsverkehrsprojekte.
  • Ausserdem fliessen in die allgemeine Bundeskasse
    • ca. 40 Prozent der Mineralölsteuer,
      • siehe Grafik «Finanzflüsse des NAF und der SFSV» in «Dokumente» unten.

Verfassungsgrundlage

Die Einführung der neuen Ersatzabgabe bedingt eine Verfassungsänderung.

Anmerkung der Redaktion

Zu ergänzen gilt folgendes:

  • Hybrid-Fahrzeuge
    • Die geplante Ersatzabgabe dürfte auch Hybrid-Fahrzeuge betreffen, da bei solchen systembedingt geringeren Mineralsteuern anfallen
  • Datenschutz
    • Noch ungeklärt sind die zu beachtenden Aspekte des Datenschutzes bei der leistungsabhängigen Ersatzabgabe
    • Denkbare Varianten:
      • Mobilitätserfassung mit geografischer Lokalisierung
      • Mobilitätserfassung ohne genaue geografische Lokalisierung (mit Erfassungsgerät wie bei der LSVA für Nutzfahrzeuge)
        • Fehlende Möglichkeit zur Unterscheidung der im In- und im Ausland gefahrenen Kilometern, obwohl nur Inland-Wegstrecken besteuert werden können
  • Mobility-Pricing
    • Obwohl die geplante Ersatzabgabe nichts mit der zeitlichen und geografischen Verkehrssteuerung via «Mobility-Pricing» zu tun hat, stellt sich die Frage, ob ein Erfassungsgerät bereits hiefür kompatibel sein sollte.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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