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Konkursverfahren nach OR 731b Abs. 1bis: Eine Verteilung des Aktivenüberschusses obliegt den Gesellschaftsorganen

Datum:
31.10.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Unternehmenskonkurs
Thema:
Verteilung des Aktivenüberschusses obliegt den Gesellschaftsorganen
Stichworte:
Aktivenüberschuss, Depositenanstalt-Hinterlegung, Gesellschaftsorgane, Organmangel-Konkurs
Erlass:
OR 731b Abs. 1bis Ziffer 3; SchKG 9; SchKG 264 Abs. 3
Entscheid:
BGer 5A_665/2021 vom 28.01.2022 
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 731b Abs. 1bis Ziffer 3; SchKG 9; SchKG 264 Abs. 3

Bei Organisationsmängeln einer Gesellschaft kann das Gericht

  • die Gesellschaft auflösen und
  • die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.

Das Konkursamt ist unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Konkursverfahrens zuständig.

Auch im Falle eines Aktivenüberschusses obliegt es dem Konkursamt, das Konkursverfahren abzuschliessen, wenn es der Meinung ist, dass dieses vollständig durchgeführt ist (vgl. SchKG 268 Abs. 2); es hat – wie im Falle ungedeckter Forderungen – den Schlussbericht zu erstellen und ihn dem Konkursrichter vorzulegen, welcher über den Schluss des Konkursverfahrens entscheidet; anschliessend hat das Konkursamt den Verfahrensschluss öffentlich bekannt zu machen (vgl. SchKG 268 Abs. 4).

Zum weiteren Vorgehen im Falle eines Aktivenüberschusses erwog das Bundesgericht folgendes:

  • Ein Aktivenüberschuss wird zunächst verwendet
    • zur Deckung der seit Verfahrensbeginn aufgelaufenen Zinsen der kollozierten Gläubiger.
  • Bleibt dann immer noch ein Überschuss (Liquidationsüberschuss) übrig,
    • muss ihn das Konkursamt
      • sofern die Gesellschaftsstatuten nichts anderes bestimmen,
        • an die Gesellschaftsorgane der aufgelösten Gesellschaft, die das Recht wiedererlangen, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen, herausgeben,
          • zur Verteilung an die Gesellschafter,
    • oder
      • in Ermangelung solcher Gesellschaftsorgane,
        • zur Hinterlegung an die kantonale Depositenanstalt überweisen.

Es oblag in concreto mangels gesetzlicher Grundlage nicht dem Konkursamt,

  • den Liquidationsüberschuss unter den Aktionären der ausgelösten Gesellschaft aufzuteilen,
  • den Sachverhalt zu untersuchen und
  • über die Zusammensetzung der Aktionäre zu entscheiden.

BGer 5A_665/2021 vom 28.01.2022   =   BGE 148 III 194 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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