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Konkursliquidation infolge Organisationsmangels: Strafnormen der Konkursdelikte sind nicht anwendbar

Datum:
20.12.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozessrecht
Thema:
Gesellschaftsauflösung nach OR 731b + fehlende objektive Strafbarkeit
Stichworte:
Gesellschaftsauflösung, Organisationsmängel-Liquidationen, Strafbarkeit, Strafbarkeitsbedingung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 115 Abs. 1 / StGB 163 – 167 / OR 731b Abs. 1bis Ziffer 3

Das Bundesgericht (BGer) verneinte im Falle einer Gesellschaftsauflösung infolge Organisationmängeln nach OR 731b Abs. 1bis Ziffer 3, welche ohnehin mit einer Konkurseinstellung mangels Aktiven und damit ohne Verlustscheine endete, das Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung:

  • Objektive Strafbarkeitsbedingung
  • Legalitätsprinzip
    • Es gilt das Legalitätsprinzip:
      • Ohne Strafbarkeitsnorm keine Strafe.
  • Nur das Liquidationsverfahren folgt den Konkursregeln
    • Auch wenn die «Organisationsmängel-Liquidation» der Gesellschaft gemäss den Vorschriften über den Konkurs erfolgt, handelt es sich nicht um eine «Konkurseröffnung», selbst wenn die Gesellschaft überschuldet ist.
      • Aufgrund der am 01.01.2021 in Kraft getretenen Bestimmung von OR 731b Abs. 4 müssen die zur Liquidation der Gesellschaft eingesetzten Liquidatoren dem Gericht eine Überschuldung anzeigen, worauf dieses den Konkurs eröffnet.
  • Ohne Konkurseröffnung infolge Überschuldung und bei Konkurseinstellung mangels Aktiven keine Strafbarkeit
    • Da
      • die aufgelöste AG
        • ohne Konkurseröffnung im eigentlichen, d.h. zwangsvollstreckungsrechtlichen Sinne liquidiert wurde,
        • das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und keine Verlustscheine ausgestellt wurden,
      • eine Strafbarkeit
        • gemäss StGB 163 ff. (Konkursdelikte) mangels objektiver Strafbarkeitsbedingung von vornherein ausschied (siehe oben) und
        • das strafrechtliche Legalitätsprinzip (ohne Gesetzesbestimmung keine Strafe) zu beachten war (ebenfalls siehe oben),
    • war die konkrete Beschwerde in Strafsachen vom Bundesgericht abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

BGer 6B_562/2021 vom 07.04.2022   =   BGE 148 IV 170 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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