Bei Überschuldung des Unternehmens sind die Organe zur Überschuldungsanzeige respektive zur Deponierung der Bilanz verpflichtet:
Die Überschuldungsanzeige ist die Mitteilung des obersten Führungsorgans einer Gesellschaft oder bei dessen Weigerung der Revisionsstelle an den Konkursrichter, dass der Verlust grösser ist als das Gesellschaftskapital und die Reserven zusammen und dass das Fremdkapital durch die Aktiven weder zu Fortführungs- noch zu Liquidationswerten gedeckt ist.
» Wirkungen der Überschuldungsanzeige
» Überschuldungsanzeige der einzelnen Gesellschaftsformen
» Muster : Überschuldungsanzeige von Gesellschaften (PDF, 15 KB)
Sofern Aussicht auf eine Sanierung der überschuldeten Gesellschaft besteht, können Sanierungsmassnahmen ergriffen werden:
» Alternativen zur Überschuldungsanzeige
Überschuldung und Insolvenzerklärung
» Informationen zur Überschuldung einer Gesellschaft
» Informationen zur Insolvenzerklärung
Weiterführende Informationen:
» Auffanggesellschaft
» Nachlassstundung
» Konkursaufschub
» Konkursverschleppung