Bei der Konkurseinstellung mangels Aktiven schliesst der Konkursrichter das eröffnete Konkursverfahren wieder, falls kein Gläubiger die Verfahrensdurchführung verlangt und für den nicht gedeckten Teil der Verfahrenskosten Sicherheit leistet.
- Begriff
- Gesetzliche Grundlagen
- Abgrenzungen
- Rechtsnatur der Einstellungsverfügung
- Ziel
- Voraussetzungen
- Üblicher Zeitpunkt des Einstellungsbegehrens
- Dauer der Einstellungsmöglichkeit
- Einstellungsverfahren
- Beschwerderechte des Gläubigers
- Durchführungsbegehren eines Gläubigers und Sicherheitsleistung
- Unbenutztes Verstreichenlassen der Frist durch die Gläubiger
- Zwangsvollstreckungsweg bei Einstellung (SchKG 230 Abs. 3)
- Einstellungswirkungen (SchKG 230 Abs. 4)
- Nachträgliche Konkurseinstellung mangels Aktiven
- Nachträglich entdeckte Vermögenswerte
- Spezialliquidation
- Wiedereröffnung des Konkurses
- Fazit
- Literaturverzeichnis
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.