Bei der Konkurseinstellung mangels Aktiven schliesst der Konkursrichter das eröffnete Konkursverfahren wieder, falls kein Gläubiger die Verfahrensdurchführung verlangt und für den nicht gedeckten Teil der Verfahrenskosten Sicherheit leistet.
- Begriff
- Gesetzliche Grundlagen
- Abgrenzungen
- Rechtsnatur der Einstellungsverfügung
- Ziel
- Voraussetzungen
- Üblicher Zeitpunkt des Einstellungsbegehrens
- Dauer der Einstellungsmöglichkeit
- Einstellungsverfahren
- Beschwerderechte des Gläubigers
- Durchführungsbegehren eines Gläubigers und Sicherheitsleistung
- Unbenutztes Verstreichenlassen der Frist durch die Gläubiger
- Zwangsvollstreckungsweg bei Einstellung (SchKG 230 Abs. 3)
- Einstellungswirkungen (SchKG 230 Abs. 4)
- Nachträgliche Konkurseinstellung mangels Aktiven
- Nachträglich entdeckte Vermögenswerte
- Spezialliquidation
- Wiedereröffnung des Konkurses
- Fazit
- Literaturverzeichnis
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